Darstellung des Versorgungsgebiets
§ 6.
Die Darstellung des Versorgungsgebietes hat jedenfalls zu umfassen:
- 1. eine geographische Veranschaulichung des Konzessionsgebiets,
- 2. eine Darstellung des Konzessionsgebiets anhand von Bezirken oder Verwaltungseinheiten,
- 3. an das jeweilige Verteilernetz angeschlossene (nachgelagerte) Verteilernetze und
- 4. regionale Besonderheiten.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Gesetzesnummer
20013205
Dokumentnummer
NOR40278760
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