§ 0
Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus
Kurztitel
Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 102/2002
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
08.01.2025
Unterzeichnungsdatum
10.01.2000
Index
29/08 Strafrecht
Langtitel
(Übersetzung)
INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus
StF: BGBl. III Nr. 102/2002 (NR: GP XXI RV 902 AB 996 S. 95 . BR: AB 6586 S. 685 .)
Änderung
BGBl. III Nr. 103/2002
BGBl. III Nr. 204/2005 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 144/2008 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 29/2012 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 213/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 200/2014 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 169/2015 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 38/2020 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 140/2021 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 189/2023 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 143/2024 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 12/2025 (K – Geltungsbereich)
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
*Österreich III 38/2020, III 189/2023 *Afghanistan III 204/2005 *Ägypten III 204/2005 *Albanien III 102/2002 *Algerien III 102/2002 *Andorra III 29/2012 *Angola III 29/2012 *Antigua/Barbuda III 102/2002 *Äquatorialguinea III 204/2005 *Argentinien III 204/2005 *Armenien III 204/2005 *Aserbaidschan III 102/2002, III 204/2005 *Äthiopien III 213/2013 *Australien III 204/2005 *Bahamas III 144/2008 *Bahrain III 204/2005 *Bangladesch III 204/2005 *Barbados III 204/2005 *Belarus III 204/2005 *Belgien III 204/2005, III 144/2008 *Belize III 204/2005 *Benin III 204/2005 *Bhutan III 204/2005 *Bolivien III 102/2002, III 204/2005 *Bosnien-Herzegowina III 204/2005 *Botsuana III 102/2002 *Brasilien III 204/2005 *Brunei III 204/2005 *Bulgarien III 102/2002, III 204/2005 *Burkina Faso III 204/2005 *Cabo Verde III 204/2005 *Chile III 102/2002 *China III 144/2008 *Costa Rica III 204/2005 *Côte d’Ivoire III 102/2002 *Dänemark III 204/2005 *Deutschland III 204/2005 *Dominica III 204/2005 *Dominikanische R III 144/2008 *Dschibuti III 144/2008 *Ecuador III 204/2005 *El Salvador III 204/2005 *Estland III 204/2005, III 144/2008 *Eswatini III 204/2005 *Fidschi III 144/2008 *Finnland III 204/2005 *Frankreich III 102/2002 *Gabun III 204/2005 *Gambia III 169/2015 *Georgien III 204/2005 *Ghana III 204/2005 *Grenada III 102/2002 *Griechenland III 204/2005 *Guatemala III 102/2002 *Guinea III 204/2005 *Guinea-Bissau III 144/2008 *Guyana III 144/2008 *Haiti III 29/2012 *Heiliger Stuhl III 213/2013 *Honduras III 204/2005 *Indien III 204/2005 *Indonesien III 144/2008 *Irak III 213/2013 *Irland III 204/2005 *Island III 102/2002 *Israel III 204/2005 *Italien III 204/2005 *Jamaika III 204/2005 *Japan III 204/2005 *Jemen III 29/2012 *Jordanien III 204/2005 *Kambodscha III 144/2008 *Kamerun III 144/2008 *Kanada III 102/2002 *Kasachstan III 204/2005, III 213/2013 *Katar III 144/2008 *Kenia III 204/2005 *Kirgisistan III 204/2005 *Kiribati III 204/2005 *Kolumbien III 204/2005 *Komoren III 204/2005 *Kongo III 144/2008 *Kongo/DR III 204/2005 *Korea/DVR III 200/2014 *Korea/R III 204/2005 *Kroatien III 204/2005 *Kuba III 102/2002 *Kuwait III 213/2013, III 143/2024 *Laos III 144/2008 *Lesotho III 102/2002 *Lettland III 204/2005 *Libanon III 38/2020 *Liberia III 204/2005 *Libyen III 204/2005 *Liechtenstein III 204/2005 *Litauen III 204/2005, III 12/2025 *Luxemburg III 204/2005 *Madagaskar III 204/2005 *Malawi III 204/2005 *Malaysia III 144/2008 *Malediven III 204/2005 *Mali III 102/2002 *Malta III 102/2002 *Marokko III 204/2005 *Marshallinseln III 204/2005 *Mauretanien III 204/2005 *Mauritius III 204/2005 *Mexiko III 204/2005 *Mikronesien III 204/2005 *Moldau III 204/2005 *Monaco III 102/2002 *Mongolei III 204/2005 *Montenegro III 144/2008 *Mosambik III 204/2005 *Myanmar III 144/2008, III 213/2013 *Namibia III 213/2013 *Nauru III 204/2005 *Nepal III 213/2013 *Neuseeland III 204/2005, III 29/2012 *Nicaragua III 204/2005 *Niederlande III 102/2002, III 204/2005, III 213/2013 *Niger III 204/2005 *Nigeria III 204/2005 *Nordmazedonien III 204/2005 *Norwegen III 204/2005 *Oman III 29/2012 *Pakistan III 29/2012 *Palau III 102/2002 *Panama III 204/2005 *Papua-Neuguinea III 204/2005 *Paraguay III 204/2005 *Peru III 102/2002 *Philippinen III 204/2005 *Polen III 204/2005 *Portugal III 204/2005 *Ruanda III 204/2005 *Rumänien III 204/2005 *Russische F III 204/2005 *Salomonen III 29/2012 *Sambia III 38/2020 *Samoa III 204/2005 *San Marino III 102/2002 *São Tomé/Príncipe III 144/2008 *Saudi-Arabien III 144/2008 *Schweden III 204/2005 *Schweiz III 204/2005 *Senegal III 204/2005 *Serbien-Montenegro III 204/2005 *Seychellen III 204/2005 *Sierra Leone III 204/2005 *Simbabwe III 213/2013 *Singapur III 204/2005 *Slowakei III 204/2005 *Slowenien III 204/2005 *Spanien III 102/2002 *Sri Lanka III 102/2002 *St. Kitts/Nevis III 102/2002 *St. Lucia III 29/2012 *St. Vincent/Grenadinen III 102/2002 *Südafrika III 204/2005 *Sudan III 204/2005 *Südsudan III 189/2023 *Suriname III 200/2014 *Syrien III 204/2005 *Tadschikistan III 204/2005 *Tansania III 204/2005 *Thailand III 204/2005 *Timor-Leste III 200/2014 *Togo III 204/2005 *Tonga III 204/2005 *Trinidad/Tobago III 29/2012 *Tschechische R III 144/2008 *Tunesien III 204/2005 *Türkei III 204/2005 *Turkmenistan III 204/2005 *Uganda III 204/2005 *Ukraine III 204/2005 *Ungarn III 204/2005 *Uruguay III 204/2005 *USA III 204/2005 *Usbekistan III 102/2002 *Vanuatu III 204/2005 *Venezuela III 204/2005 *Vereinigte Arabische Emirate III 204/2005 *Vereinigtes Königreich III 102/2002, III 29/2012, III 213/2013, III 200/2014, III 169/2015, III 38/2020, III 140/2021 *Vietnam III 204/2005, III 200/2014 *Zentralafrikanische R III 144/2008 *Zypern III 102/2002
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 12/2025)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. April 2002 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 26 Abs. 2 für Österreich mit 15. Mai 2002 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder sind ihm beigetreten:
Albanien, Algerien, Antigua und Barbuda, Aserbaidschan, Bolivien, Botsuana, Bulgarien, Chile, Côte d’Ivoire, Frankreich, Grenada, Guatemala, Island, Kanada, Kuba, Lesotho, Mali, Malta, Monaco, Niederlande (für das Königreich in Europa), Palau, Peru, San Marino, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Vincent und die Grenadinen, Usbekistan, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Nachstehende Staaten haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.11] :
Heiliger Stuhl, Kuwait, Korea/DVR, Libanon, Namibia, Nepal, Simbabwe, Suriname, Vietnam
Österreich:
Österreich hat gegen die als Vorbehalt zu klassifizierende Erklärung Jordaniens zu Art. 2 Abs. 1 lit. b am 15. Juli 2004, gegen die als Vorbehalt zu klassifizierende Erklärung Ägyptens zu Art. 2 Abs. 1 lit. b am 25. August 2005, gegen die als Vorbehalt zu klassifizierende Erklärung Syriens zu Art. 2 Abs. 1 lit. b am 12. September 2005, gegen den Vorbehalt Jemens in Bezug auf Art. 2 Abs. 1 lit. b am 8. März 2011, gegen den Vorbehalt Namibias am 16. Oktober 2013 sowie gegen die als Vorbehalt zu klassifizierende interpretative Erklärung Kuwaits zum Übereinkommen am 3. Juli 2014 Einspruch erhoben.
Österreich hat gegen den Vorbehalt und die als Vorbehalt zu klassifizierende Erklärung Libanons zum Übereinkommen am 28. Mai 2020 einen Einspruch erhoben.
Ägypten:
Erklärung gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a:
Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gelten jene Übereinkommen, denen die Arabische Republik Ägypten nicht angehört, als nicht in der Anlage angeführt.
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten erklärt gemäß Art. 24 Abs. 2 des Übereinkommens, dass sie sich an die Bestimmungen von Art. 24 Abs. 1 nicht gebunden erachtet.
Unbeschadet der Grundsätze und Regeln des allgemeinen Völkerrechts und der einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen betrachtet die Arabische Republik Ägypten Handlungen des nationalen Widerstands in allen Formen, einschließlich des bewaffneten Widerstands gegen ausländische Okkupation und Aggression zum Zweck der Befreiung und Selbstbestimmung, nicht als terroristische Handlungen nach Art. 2 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens.
Andorra:
Die Regierung des Fürstentums Andorra erachtet sich nicht an Art. 24 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens über die Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus gebunden. Die Regierung des Fürstentums erklärt hiermit, dass für die Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller Parteien in jedem Fall erforderlich ist.
Algerien:
Vorbehalt:
Algerien erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens nicht gebunden.
Algerien erklärt, dass für die Unterbreitung einer Streitigkeit an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof in jedem Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.
Argentinien:
Gemäß Art. 24 Abs. 2 erklärt die Argentinische Republik, dass sie sich nicht an Art. 24 Abs. 1 gebunden erachtet und infolge dessen einen zwingend vorgeschriebenen Rückgriff auf ein Schiedsverfahren oder die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes nicht anerkennt.
Bahamas:
Gemäß Art. 2.2 des Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus erklärt die Regierung des Commonwealth der Bahamas, dass sie nicht Vertragspartei der in Punkt 5. bis 9. aufgelisteten Verträge gemäß des in Abs. 1 lit. a des Übereinkommens genannten Anhanges ist und dass diese Verträge als nicht in dem Anhang gemäß Abs. 1 lit. a angeführt zu betrachten sind. Diese Verträge sind:
- – Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial, angenommen am 3. März 1980 in Wien.
- – Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, beschlossen am 24. Februar 1988 in Montreal.
- – Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt, beschlossen am 10. März 1988 in Rom.
- – Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, beschlossen am 10. März 1988 in Rom.
- – Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 15. Dezember 1997.
Bahrain:
Vorbehalt:
Das Königreich Bahrain erachtet sich nicht an Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden.
Erklärung:
Die nachstehenden Übereinkommen, denen Bahrain nicht angehört, gelten als nicht in der Anlage gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a angeführt:
- 1. Übereinkommen gemäß Z 3 der Anlage
- 2. Internationales Übereinkommen gemäß Z 4 der Anlage
- 3. Übereinkommen gemäß Z 5 der Anlage
- 4. Übereinkommen gemäß Z 7 der Anlage
- 5. Protokoll gemäß Z 8 der Anlage
- 6. Internationales Übereinkommen gemäß Z 9 der Anlage
Bangladesch:
Vorbehalt:
Gemäß Art. 24 Abs. 2 des Übereinkommens erachtet sich die Regierung der Volksrepublik Bangladesch nicht an Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden.
Erklärung:
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch erklärt, dass ihr Beitritt zu diesem Übereinkommen keine Unvereinbarkeit mit ihren internationalen Verpflichtungen aufgrund der nationalen Verfassung bewirken sollte.
Belarus:
Die Republik Belarus begründet Gerichtsbarkeit über alle in Art. 2 des Übereinkommens angeführten Straftaten für die in Art. 7 Abs. 1 und 2 genannten Fälle.
Belgien:
Vorbehalt: Zu Art. 14:
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 144/2008)
Erklärung gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a:
Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gelten die unter Z 3, 7, 8 und 9 der Anlage genannten Übereinkommen als nicht angeführt.
Die Regierung Belgiens legt Art. 2 Abs. 1 und 3 wie folgt aus: Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens wird von einer Person begangen, die finanzielle Mittel bereitstellt oder sammelt, wenn sie dadurch ganz oder teilweise zur Planung, Vorbereitung oder Begehung einer in Art. 2 Abs. 1 lit. a und b des Übereinkommens genannten Straftat beiträgt. Es besteht kein Erfordernis zu beweisen, dass die bereitgestellten oder gesammelten Mittel genau für diese terroristische Handlung verwendet wurden, wenn sie zu den strafbaren Handlungen von Personen, deren Absicht es war, die in Art. 2 Abs. 1 lit. a und b genannten Handlungen zu begehen, beigetragen haben.
Erklärung gemäß Art. 7 Abs. 3 betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Art. 7 Abs. 2 angeführten Fälle.
China:
Die Volksrepublik China ist nicht an Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden.
Gemäß Art. 153 des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China sowie Art. 138 des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China, beschließt die Regierung der Volksrepublik China, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong und auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China angewendet wird.
Der Vorbehalt der Volksrepublik China zu Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens wird auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong und auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China angewendet.
Im Hinblick auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China werden folgende drei Übereinkommen nicht in dem in Art. 2 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens genannten Anhang enthalten sein:
- – Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial, angenommen am 3. März 1980 in Wien.
- – Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt, beschlossen am 10. März 1988 in Rom.
- – Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, beschlossen am 10. März 1988 in Rom.
Cook Inseln:
Erklärung gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a:
Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gelten die unter Z 5, 6, 7, 8 und 9 der Anlage genannten Übereinkommen als nicht angeführt.
El Salvador:
Erklärung gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a:
Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gilt das unter Z 5 der Anlage genannte Übereinkommen als nicht angeführt.
Die Republik El Salvador erklärt gemäß Art. 24 Abs. 2 des Übereinkommens, dass sie sich an die Bestimmungen von Art. 24 Abs. 1 nicht gebunden erachtet, da sie die obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs nicht anerkennt.
El Salvador tritt dem Übereinkommen mit dem Verständnis bei, dass dieser Beitritt ohne Verbindlichkeit hinsichtlich solcher Bestimmungen ist, die mit den Grundsätzen seiner Verfassung und seines nationalen Rechtssystems in Widerspruch stehen könnten.
Estland:
Erklärung gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 144/2008)
Frankreich:
Erklärungen:
In Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 2 lit. a dieses Übereinkommens erklärt Frankreich, dass im Hinblick auf die Anwendung des Übereinkommens auf Frankreich das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten in der in Art. 2 Abs. 1 lit. a genannten Anlage als nicht enthalten gilt, weil Frankreich keine Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.
Georgien:
In Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 2 erklärt Georgien, dass während der Anwendung dieses Übereinkommens solche Verträge, denen Georgien nicht beigetreten ist, nicht als in den Anhang des Übereinkommens eingeschlossen angesehen werden sollten.
Heiliger Stuhl:
Am 26. September 2012 hat der Heilige Stuhl eine Erklärung nach Art. 2 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens abgegeben.
Indonesien:
A. Gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus erklärt die Regierung der Republik Indonesien, dass folgende Verträge als nicht in dem in Art. 2 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens genannten Anhang angeführt zu betrachten sind:
- – Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 14. Dezember 1973.
- – Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 17. Dezember 1979.
- – Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, beschlossen am 24. Februar 1988 in Montreal.
- – Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt, beschlossen am 10. März 1988 in Rom.
- – Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, beschlossen am 10. März 1988 in Rom.
B. Die Regierung der Republik Indonesien erklärt, dass Art. 7 des Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus in strikter Übereinstimmung mit den Grundsätzen von Souveränität und gebietsmäßiger Einheit von Staaten umzusetzen ist.
Die Regierung der Republik Indonesien als Unterzeichnete des Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus erachtet sich nicht an Art. 24 gebunden und vertritt den Standpunkt, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die nicht im Wege von Abs. 1 des genannten Artikels beigelegt werden können, dem Internationalen Gerichtshof nur mit Zustimmung aller Streitparteien unterbreitet werden können.
Israel:
Erklärung gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a:
Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gelten jene in der Anlage genannten Übereinkommen, denen Israel nicht angehört, als nicht angeführt.
Der Staat Israel erklärt gemäß Art. 24 Abs. 2 des Übereinkommens, dass er sich an die Bestimmungen von Art. 24 Abs. 1 nicht gebunden erachtet.
Der Staat Israel ist der Auffassung, dass der Begriff „humanitäres Völkerrecht“ in Art. 21 des Übereinkommens dieselbe substantielle Bedeutung hat wie der Begriff „Kriegsrecht“. Dieses Rechtsgebiet beinhaltet nicht die Zusatzprotokolle zu den Genfer Abkommen von 1977, denen Israel nicht angehört.
Jamaika:
Erklärung über Begründung der Gerichtsbarkeit über Straftaten gemäß Art. 2 für die gemäß Art. 7 Abs. 2 lit. c vorgesehene Gerichtsbarkeit.
Jemen:
Jemen erklärt einen Vorbehalt zu folgenden Artikeln:
- (a) Art. 2 Abs. 1 lit. b;
- (b) Art. 24 Abs. 1.
Der Beitritt der Republik Jemen zu diesem Übereinkommen bedeutet in keiner Weise eine Anerkennung Israels oder das Eingehen einer Beziehung mit Israel.
Jordanien:
Die Regierung des Königreichs Jordanien betrachtet Handlungen des nationalen bewaffneten Kampfes und des Kampfes gegen ausländische Besetzung in Ausübung des Rechts der Völker auf Selbstbestimmung nicht als terroristische Handlungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens.
Erklärung gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a:
Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gelten die unter Z 5, 7, 8 und 9 der Anlage genannten Übereinkommen als nicht angeführt.
Kasachstan:
Am 23. Juli 2008 erklärte die Regierung von Kasachstan, sich nicht an Art. 24 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus gebunden zu erachten; dieser Vorbehalt wurde mit 23. Juli 2009 wirksam.
Katar:
Der Staat Katar erklärt einen Vorbehalt zu Art. 24 Abs. 1 über die Unterbreitung von Streitigkeiten an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof.
Kolumbien:
Kolumbien erklärt gemäß Art. 24 Abs. 2 des Übereinkommens, dass es sich an die Bestimmungen von Art. 24 Abs. 1 nicht gebunden erachtet.
Kroatien:
Erklärung gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a:
Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gelten die unter Z 4, 7, 8 und 9 der Anlage genannten Übereinkommen als nicht angeführt.
Kuba:
Vorbehalt:
Kuba erklärt gemäß Art. 24 Abs. 2, dass es sich durch Abs. 1 des besagten Artikels betreffend die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten insofern nicht gebunden erachtet, als es der Auffassung ist, dass solche Streitigkeiten einvernehmlich beigelegt werden müssen. Daher erklärt es, dass es die obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs nicht anerkennt.
Lettland:
Erklärung gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a:
Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gelten die unter Z 4, 5, 7, 8 und 9 der Anlage genannten Übereinkommen als nicht angeführt.
Litauen:
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 24 Abs. 1 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 12/2025)
Erklärung gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a:
Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gilt das unter Z 9 der Anlage genannte Übereinkommen als nicht angeführt.
Luxemburg:
Erklärung gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a:
Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gelten die unter Z 1, 2, 4 und 5 der Anlage genannten Übereinkommen als nicht angeführt.
Malaysia:
- 1. Die Regierung von Malaysia erklärt gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens, dass in Anwendung des Übereinkommens auf Malaysia, das Übereinkommen nicht die im Anhang zu dem Übereinkommen genannten Verträge enthält, deren Vertragspartei Malaysia nicht ist.
- 2. Gemäß Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Malaysia, dass sie Gerichtsbarkeit in Übereinstimmung mit den inländischen Gesetzen über die Straftaten gemäß Art. 2 des Übereinkommens in allen in Art. 7 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 genannten Fällen begründet hat.
- 3. Die Regierung von Malaysia versteht Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens dahingehend, dass er das Recht der zuständigen Behörden beinhaltet, nicht jeden einzelnen Fall für die Strafverfolgung den Justizbehörden zu unterbreiten, sofern mit dem verdächtigen Täter gemäß nationalem Sicherheits- und Sicherungsverwahrungsrecht verfahren wird.
- 4. a) Gemäß Art. 24 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Malaysia, dass sie sich nicht an Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachtet; und
- b) Die Regierung von Malaysia behält sich das Recht vor, in bestimmten Fällen dem Schiedsverfahren gemäß Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens oder einem anderen Schiedsverfahren zuzustimmen.
Mauritius:
Erklärung gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a:
Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gilt das unter Z 5 der Anlage genannte Übereinkommen als nicht angeführt.
Die Regierung der Republik Mauritius erachtet sich gemäß Art. 24 Abs. 2 des Übereinkommens durch Art. 24 Abs. 1 nicht gebunden. Die Regierung der Republik Mauritius ist der Auffassung, dass jeder Streitfall nur mit Zustimmung aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden darf.
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Nordmazedonien):
Erklärung gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a:
Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gelten die unter Z 7 und 8 der Anlage genannten Übereinkommen als nicht angeführt.
Moldau:
Erklärung gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a:
Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens auf die Republik Moldau gelten jene in der Anlage genannten Übereinkommen, denen die Republik Moldau nicht angehört, als nicht angeführt.
Die Republik Moldau erklärt gemäß Art. 24 Abs. 2 des Übereinkommens, dass sie sich an die Bestimmungen von Art. 24 Abs. 1 nicht gebunden erachtet.
Montenegro:
Ferner hat Montenegro mit 3. Juni 2006 erklärt sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.
Mosambik:
Die Republik Mosambik erklärt gemäß Art. 24 Abs. 2 des Übereinkommens, dass sie sich an die Bestimmungen von Art. 24 Abs. 1 nicht gebunden erachtet und hält fest, dass in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien für die Vorlage des Streitfalls an ein Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
Die Republik Mosambik erklärt weiters, dass sie nach ihrer Verfassung und dem nationalen Recht mosambikanische Staatsangehörige nicht ausliefern darf und wird. Mosambikanische Staatsangehörige werden daher vor nationale Gerichte gestellt.
Myanmar:
(Anm: Vorbehalte zu Art. 13, 14 und 15: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 213/2013)
Im Hinblick auf Art. 24 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus erklärt die Union Myanmar, dass sie sich nicht an Art. 24 Abs. 1 des genannten Übereinkommens gebunden erachtet.
Im Hinblick auf die im Anhang zu dem Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus genannten 9 Übereinkommen erklärt die Union Myanmar, dass sie jetzt Vertragspartei des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial, angenommen am 3. März 1980 in Wien, sein wird.
Neuseeland:
Erklärung gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a:
Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gilt das unter Z 5 der Anlage genannte Übereinkommen als nicht angeführt.
Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Neuseeland mit Wirkung vom 4. November 2002 erklärt, dass sich die Ratifikation dieses Übereinkommens durch Neuseeland bis zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung der Regierung Neuseelands nach Konsultation mit Tokelau nicht auf dieses Gebiet erstreckt.
Nicaragua:
Erklärung gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a:
Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gelten die unter Z 4, 5, 7 und 8 der Anlage genannten Übereinkommen als nicht angeführt.
Niederlande:
Erklärung:
Die Niederlande verstehen Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens so, dass er das Recht der zuständigen Justizbehörden einschließt, sich für die Nichtverfolgung einer Person, die einer solchen Straftat bezichtigt wird, zu entscheiden, wenn nach Ansicht der zuständigen Justizbehörden im Hinblick auf schwerwiegende verfahrensrechtliche Erwägungen Hinweise darauf bestehen, dass eine wirksame Strafverfolgung nicht möglich ist.
Das Königreich der Niederlande geht davon aus, dass Art. 10 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus das Recht der zuständigen Gerichtsbehörden beinhaltet, darüber zu entscheiden, eine der Straftat verdächtigte Person nicht strafrechtlich zu verfolgen, wenn nach Ansicht der zuständigen Gerichtsbehörden schwerwiegende verfahrensrechtliche Bedenken darauf hinweisen, dass eine strafrechtliche Verfolgung unmöglich sein wird.
Die Regierung der Niederlande informierte den Generalsekretär am 23. März 2005, dass das Übereinkommen auf Aruba und am 22. März 2010 auf die Niederländischen Antillen mit folgender Erklärung angewendet wird:
„Das Königreich der Niederlande geht davon aus, dass Art. 10 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus das Recht der zuständigen Gerichtsbehörden beinhaltet, darüber zu entscheiden, eine der Straftat verdächtigte Person nicht strafrechtlich zu verfolgen, wenn nach Ansicht der zuständigen Gerichtsbehörden schwerwiegende verfahrensrechtliche Bedenken darauf hinweisen, dass eine strafrechtliche Verfolgung unmöglich sein wird.“
Weiters informierte die Regierung der Niederlande am 22. März 2010 den Generalsekretär, dass das Übereinkommen auf die Niederländischen Antillen3 mit folgender Erklärung angewendet wird:
„Das Königreich der Niederlande geht davon aus, dass Art. 10 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus das Recht der zuständigen Gerichtsbehörden beinhaltet, darüber zu entscheiden, eine der Straftat verdächtigte Person nicht strafrechtlich zu verfolgen, wenn nach Ansicht der zuständigen Gerichtsbehörden schwerwiegende verfahrensrechtliche Bedenken darauf hinweisen, dass eine strafrechtliche Verfolgung unmöglich sein wird.“
Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf zu bestehen. Ab diesem Tag genießen Curaçao und Sint Maarten, wie bisher schon die Niederländischen Antillen, innere Selbstverwaltung innerhalb des Königreichs. Die übrigen Inseln der Niederländischen Antillen – Bonaire, Sint Eustatius und Saba – bilden den karibischen Teil der Niederlande. Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkünfte behalten ihre Gültigkeit und bleiben auch für diese Inseln in Kraft.
Oman:
Gemäß den Bestimmungen des Art. 24 Abs. 2 erklärt das Sultanat Oman, dass es sich nicht an Art. 24 Abs. 1 gebunden erachtet und folglich nicht die obligatorische Inanspruchnahme eines Schiedsverfahrens oder der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs akzeptiert.
Pakistan:
Vorbehalte:
- – Artikel 11:
- Die Regierung der islamischen Republik Pakistan erklärt, dass gemäß Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens sie dieses Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien bei Auslieferungen ansieht.
- – Artikel 14:
- Die Auslieferung in andere Länder ist Gegenstand des innerstaatlichen Rechts von Pakistan.
- – Artikel 24:
- Die Regierung der islamischen Republik Pakistan erachtet sich nicht an Art. 24 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens über die Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus gebunden. Die Regierung der islamischen Republik Pakistan erklärt hiermit, dass für die Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller Parteien in jedem Fall erforderlich ist.
Philippinen:
Erklärung gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a:
Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gelten die unter Z 6, 7, 8 und 9 der Anlage genannten Übereinkommen als nicht angeführt.
Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Regierung der Philippinen den Generalsekretär am 25. Juni 2004 in Kenntnis gesetzt, dass sie Vertragspartei der unter Z 6 (mit Wirkung vom 16. Jänner 2004), 7 (mit Wirkung vom 5. April 2004), 8 (mit Wirkung vom 5. April 2004) und 9 (mit Wirkung vom 6. Februar 2004) der Anlage genannten Übereinkommen geworden ist.
Rumänien:
Erklärung gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a:
Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gilt das unter Z 9 der Anlage genannte Übereinkommen als nicht angeführt.
Russische Föderation:
Die Russische Föderation ist der Auffassung, dass die Bestimmungen von Art. 15 des Übereinkommens so anzuwenden sind, dass die klare Verantwortung für die Begehung von in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Verbrechen sichergestellt ist, ohne Nachteile für die Effektivität der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung und Rechtshilfe.
Saudi-Arabien:
Das Königreich Saudi-Arabien erachtet sich nicht an Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens betreffend die Unterbreitung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens an ein Schiedsgericht gebunden, oder es sollte deren Unterbreitung an den Internationalen Gerichtshof im Wege des Schiedsgerichtes vereinbart werden.
Das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial wird seitens des Königreichs Saudi-Arabien als nicht im Anhang gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens angeführt betrachtet.
Das Königreich Saudi-Arabien hat beschlossen, Gerichtsbarkeit über alle in Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten zu begründen.
Singapur:
Die Republik Singapur ist der Auffassung, dass Art. 21 des Übereinkommens klarstellt, dass nichts in diesem Übereinkommen die Anwendung des Rechts des bewaffneten Konflikts hinsichtlich legitimer militärischer Ziele ausschließt.
Erklärung gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a:
Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens auf Singapur gelten die in der Anlage genannten Übereinkommen, denen Singapur nicht angehört, als nicht angeführt.
Die Republik Singapur erklärt gemäß Art. 24 Abs. 2 des Übereinkommens, dass sie sich an die Bestimmungen von Art. 24 Abs. 1 nicht gebunden erachtet.
St. Lucia:
Erklärung:
Gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus erklärt die Regierung von St. Lucia, dass bei der Anwendung dieses Übereinkommens auf St. Lucia, folgende Verträge als nicht in der in Art. 2 Abs. 1 lit. a genannten Anlage angeführt gilt, wenn St. Lucia nicht Vertragspartei dieser Verträge ist:
- 1. Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 14. Dezember 1973.
- 2. Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 17. Dezember 1979.
- 3. Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial, angenommen in Wien am 3. März 1980.
- 4. Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 15. Dezember 1997.
Vorbehalt:
Gemäß den Bestimmungen des Art. 24 Abs. 2 erklärt die Regierung von St. Lucia, dass sie sich nicht an Art. 24 Abs. 1 gebunden erachtet und vertritt die Auffassung, dass jegliche Streitigkeit nur mit Zustimmung aller Parteien des Rechtsstreits an den Internationalen Gerichtshof verwiesen werden darf.
St. Vincent und die Grenadinen:
Vorbehalt und Erklärung:
Zu Art. 2 Abs. 2 lit. a, dass sich die Anwendung dieses Übereinkommens durch St. Vincent und die Grenadinen nicht auf die folgenden, in der Anlage in Art. 2 Abs. 1 lit. a enthaltenen Übereinkommen erstreckt:
- 1. Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial, angenommen in Wien, am 3. März 1980.
- 2. Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 15. Dezember 1997.
Weiters erklärt St. Vincent und die Grenadinen gemäß Art. 24 Abs. 2, dass es sich nicht an Art. 24 Abs. 1 gebunden erachtet. Es ist der Ansicht, dass jede Streitigkeit nur mit Zustimmung aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden kann.
Arabische Republik Syrien:
Ein Vorbehalt zu Art. 2 Abs. 1 lit. b insofern, als die Arabische Republik Syrien der Ansicht ist, dass Akte des Widerstandes gegen fremde Besetzung nicht zu terroristischen Akten zu zählen sind.
Gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens bedeutet der Beitritt der Arabischen Republik Syrien nicht die Anwendung der im Anhang aufgelisteten Verträge, solange diese von der Arabischen Republik Syrien nicht angenommen wurden:
- 1. Internationales Übereinkommen gemäß Z 4 des Anhangs
- 2. Übereinkommen gemäß Z 5 des Anhangs
- 3. Internationales Übereinkommen gemäß Z 9 des Anhangs
Gemäß Art. 24 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Arabische Republik Syrien, dass sie sich nicht an Abs. 1 des genannten Artikels gebunden erachtet.
Thailand:
Erklärung gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a:
Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gelten die unter Z 3, 4, 5, 7, 8 und 9 der Anlage genannten Übereinkommen als nicht angeführt.
Das Königreich Thailand erklärt gemäß Art. 24 Abs. 2 des Übereinkommens, dass es sich an die Bestimmungen von Art. 24 Abs. 1 nicht gebunden erachtet.
Trinidad und Tobago:
Gemäß Art. 24 Abs. 2 erklärt die Regierung der Republik Trinidad und Tobago, dass sie sich nicht an Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachtet.
Tunesien:
Die Republik Tunesien erklärt gemäß Art. 24 Abs. 2 des Übereinkommens, dass sie sich an die Bestimmungen von Art. 24 Abs. 1 nicht gebunden erachtet und eine Anrufung eines Schiedsgerichts oder des Internationalen Gerichtshofs nicht ohne ihre vorhergehende Zustimmung erfolgen darf.
Türkei:
- 1. Die Republik Türkei erklärt, dass die Anwendung von Art. 2 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens nicht notwendigerweise auf das Vorhandensein eines bewaffneten Konfliktes verweist und der Ausdruck „bewaffneter Konflikt“, organisiert oder nicht, eine Situation beschreibt, die sich von Akten, die das Verbrechen des Terrorismus im Rahmen des Strafrechts begründen, unterscheidet.
- 2. Die Republik Türkei weist darauf hin, dass Art. 2 Abs. 1 lit. b des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, wie in Art. 21 des Übereinkommens festgehalten, nicht die Verpflichtungen für Staaten im Rahmen des Internationalen Rechts und insbesondere der Charta der Vereinten Nationen einschränken darf, insbesondere die Verpflichtung, keine finanzielle Unterstützung für terroristische und bewaffnete Gruppen, die im Hoheitsgebiet anderer Staaten tätig werden, zu leisten.
- 3. Gemäß Art. 24 Abs. 2 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus erklärt die Republik Türkei, dass sie sich nicht an Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachtet.
Venezuela:
Gemäß Art. 24 Abs. 2 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus formuliert die Bolivarische Republik Venezuela einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens. In diesem Sinne erachtet sie sich nicht daran gebunden, auf das Schiedsverfahren als Mittel zur Streitbeilegung zurückzugreifen und anerkennt auch nicht die bindende Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes.
Weiters wird gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus erklärt, dass bei der Anwendung des Übereinkommens auf Venezuela folgende Übereinkommen nicht als in dem in Art. 2 Abs. 1 lit. a genannten Anhang enthalten gelten, solange sie nicht für die Bolivarische Republik Venezuela in Kraft treten:
- 1. Übereinkommen gemäß Z 3 der Anlage
- 2. Übereinkommen gemäß Z 5 der Anlage
- 3. Protokoll gemäß Z 6 der Anlage
- 4. Übereinkommen gemäß Z 7 der Anlage
- 5. Protokoll gemäß Z 8 der Anlage
- 6. Internationales Übereinkommen gemäß Z 9 der Anlage
Vereinigte Arabische Emirate:
Vorbehalt zu Art. 24 Abs. 1, in Folge dessen sich die Vereinigten Arabischen Emirate nicht an diesen Absatz betreffend Schiedsverfahren gebunden erachten.
Vereinigte Staaten:
Vorbehalt:
- a) Gemäß Art. 24 Abs. 2 des Übereinkommens erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, dass sie sich nicht an Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachten;
- b) die Vereinigten Staaten von Amerika behalten sich das Recht vor, in besonderen Fällen der Anwendung des Schiedsverfahrens gemäß Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens oder einem anderen Schiedsverfahren zuzustimmen.
Interpretative Erklärungen:
- 1. AUSSCHLUSS VON GESETZLICHEN TÄTIGKEITEN GEGEN RECHTMÄSSIGE ZIELE. Die Vereinigten Staaten von Amerika gehen davon aus, dass nichts in dem Übereinkommen eine Vertragspartei hindert, eine gesetzliche Tätigkeit gegen ein rechtmäßiges Ziel gemäß dem Gesetz über bewaffnete Konflikte auszuführen.
- 2. BEDEUTUNG DES BEGRIFFES „BEWAFFNETER KONFLIKT“. Die Vereinigten Staaten von Amerika gehen davon aus, dass der Begriff „bewaffneter Konflikt“ in Art. 2 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens innere Unruhen und Spannungen wie Aufruhr oder vereinzelt auftretende Gewaltakte oder andere vergleichbare Akte nicht beinhaltet.
Vereinigtes Königreich:
Ferner hat das Vereinigte Königreich dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 25. September 2008 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf Jersey, Guernsey und die Insel Man Anwendung findet.
Ferner hat das Vereinigte Königreich dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 17. Mai 2012 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf die Britischen Jungferninseln Anwendung findet.
Ferner hat das Vereinigte Königreich dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 3. Oktober 2014 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf Bermuda Anwendung findet.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 20. April 2015 den Geltungsbereich dieses Übereinkommens auf Anguilla ausgedehnt.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Vereinigte Königreich am 23. März 2020 die Ausdehnung der Anwendung dieses Übereinkommens auf Gibraltar notifiziert.
Das Vereinigte Königreich hat am 12. August 2021 den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus auf die Caymaninseln ausgedehnt.
Vietnam:
Die Sozialistische Republik Vietnam erklärt einen Vorbehalt zu Art. 24 Abs.1.
Erklärung gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a:
Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gelten die unter Z 4, 5 und 9 der Anlage genannten Übereinkommen als nicht angeführt.
Weiters hat Vietnam am 8. Februar 2014 seine Erklärung gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens abgeändert.
Ferner haben folgende weitere Staaten Notifikationen gemäß Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens abgegeben:
Andorra:
Gemäß Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus erklärt das Fürstentum Andorra, dass es seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens angeführten Straftaten begründet hat.
Aserbaidschan:
Erklärung gemäß Art. 7 Abs. 3 betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens angeführten Fälle.
Australien:
Erklärung gemäß Art. 7 Abs. 3 betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens angeführten Fälle.
Belgien:
Erklärung gemäß Art. 7 Abs. 3 betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Art. 7 Abs. 2 angeführten Fälle.
Bolivien:
Dass es seine Gerichtsbarkeit über Straftaten, die in den Situationen und unter den Umständen, die in Art. 7 Abs. 2 angeführt sind, begangen werden, gemäß den innerstaatlichen Gesetzen begründet.
Gemäß Art. 7 Abs. 3 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus erklärt die Republik Bolivien, dass sie Gerichtsbarkeit begründet in Übereinstimmung mit ihrem nationalen Recht in Bezug auf Straftaten, die unter den Voraussetzungen und Umständen von Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens begangen werden.
Brasilien:
Die Regierung von Brasilien erklärt, dass gemäß Art. 7 Abs. 3 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus die Föderative Republik Brasilien durch die Ratifikation Gerichtsbarkeit über alle in lit. a bis e von Abs. 2 desselben Artikels vorgesehenen Fälle begründet.
Chile:
Dass gemäß Art. 6 Abs. 8 des Gerichtsorganisationsgesetzes der Republik Chile schwere Verbrechen und gewöhnliche Straftaten, die außerhalb des Hoheitsgebietes der Republik begangen werden und die durch Verträge mit anderen Mächten erfasst sind, der chilenischen Gerichtsbarkeit unterstellt bleiben.
China:
Gemäß Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens hat die Volksrepublik China Gerichtsbarkeit über die fünf in Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten begründet, jedoch wird die Gerichtsbarkeit nicht für die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China angewendet.
Cook Inseln:
Erklärung gemäß Art. 7 Abs. 3 betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Art. 7 Abs. 2 angeführten Fälle.
Dänemark:
Erklärung gemäß Art. 7 Abs. 3 betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Art. 7 Abs. 2 angeführten Fälle gemäß Abschnitt 6 bis 12 des dänischen Strafgesetzbuches.
Deutschland:
Erklärung gemäß Art. 7 Abs. 3 betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens angeführten Fälle.
El Salvador:
Erklärung gemäß Art. 7 Abs. 3 betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Art. 7 Abs. 2 angeführten Fälle.
Estland:
Erklärung gemäß Art. 7 Abs. 3:
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 144/2008)
Finnland:
Gemäß Art. 7 Abs. 3 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus begründet Finnland Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Straftaten für alle in Art. 7 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fälle.
Frankreich:
Erklärungen:
Gemäß Art. 7 Abs. 3:
In Übereinstimmung mit Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Frankreich, dass es seine Gerichtsbarkeit für die in Art. 2 genannten Straftaten in allen in Art. 7 Abs. 1 und 2 angeführten Fällen begründet hat.
Israel:
Erklärung gemäß Art. 7 Abs. 3 betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Art. 7 Abs. 2 angeführten Fälle.
Jordanien:
Erklärung gemäß Art. 7 Abs. 3 betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Art. 7 Abs. 2 angeführten Fälle.
Kolumbien:
Erklärung gemäß Art. 7 Abs. 3 betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens angeführten Fälle.
Republik Korea:
Erklärung gemäß Art. 7 Abs. 3:
Gemäß Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens stellt die Republik Korea folgende Informationen über ihre Strafgerichtsbarkeit zur Verfügung. Die Grundsätze der Strafgerichtsbarkeit sind in Kapitel I Teil I des Koreanischen Strafgesetzes festgelegt. Die Bestimmungen lauten wie folgt:
Art. 2 (Straftaten in Korea):
Das Strafgesetz ist auf Koreaner und Fremde anwendbar, die innerhalb der Grenzen der Republik Korea eine Straftat begehen.
Art. 3 (Straftaten von Koreanern außerhalb Koreas):
Dieses Gesetz ist auf koreanische Staatsangehörige anwendbar, die eine Straftat außerhalb der Grenzen der Republik Korea begehen.
Art. 4 (Straftaten von Fremden an Bord koreanischer Schiffe, etc., außerhalb Koreas):
Dieses Gesetz ist anwendbar auf Fremde, die eine Straftat an Bord eines koreanischen Schiffes oder Luftfahrzeuges außerhalb der Grenzen der Republik Korea begehen.
Art. 5 (Straftaten von Fremden außerhalb Koreas):
Dieses Gesetz ist auf Fremde anwendbar, die eine der unten genannten Straftaten außerhalb der Grenzen der Republik Korea begehen:
- 1. Straftaten betreffend Aufstand;
- 2. Straftaten betreffend Hochverrat;
- 3. Straftaten betreffend die Nationalflagge;
- 4. Straftaten betreffend die Währung;
- 5. Straftaten betreffend Wertpapiere, Brief- und Steuermarken;
- 6. Die in den Art. 225 bis 230 genannten Straftaten betreffend Urkunden und
- 7. Die in Art. 238 genannten Straftaten betreffend Siegel.
Art. 6 (Ausländische Straftaten gegen die Republik Korea und Koreaner außerhalb Koreas):
Dieses Gesetz ist auf einen Fremden anwendbar, der eine andere als im vorangegangenen Art. genannte Straftat gegen die Republik Korea oder ihre Staatsangehörigen außerhalb der Grenzen der Republik Korea begeht, es sei denn diese Handlung ist nach der lex loci delictus keine Straftat oder von der Verfolgung oder Vollstreckung der Strafe ausgenommen.
Art. 8 (Anwendung allgemeiner Vorschriften):
Die Bestimmungen des vorangegangenen Artikels sind auch auf von anderen Gesetzen vorgesehene Straftaten anwendbar, wenn diese Gesetze ihrerseits nichts anderes vorsehen.
Kroatien:
Erklärung gemäß Art. 7 Abs. 3 betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Art. 7 Abs. 2 angeführten Fälle.
Kuwait:
Gemäß Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens notifizierte Kuwait, dass es seine uneingeschränkte Gerichtsbarkeit über alle in Art. 7 Abs. 2 lit. a, b, c, d und e genannten Straftaten begründet hat.
Kuwait hat mit 26. August 2024 die abgegebene interpretative Erklärung zurückgenommen.
Lettland:
Erklärung gemäß Art. 7 Abs. 3 betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Art. 7 Abs. 2 angeführten Fälle.
Liechtenstein:
Erklärung gemäß Art. 7 Abs. 3 betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Art. 7 Abs. 2 angeführten Fälle.
Litauen:
Erklärung gemäß Art. 7 Abs. 3 betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Art. 7 Abs. 2 angeführten Fälle.
Mauritius:
Erklärung gemäß Art. 7 Abs. 3 betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Art. 7 Abs. 2 angeführten Fälle.
Mexiko:
Erklärung gemäß Art. 7 Abs. 3:
Mexiko übt über die im Übereinkommen genannten Straftaten Gerichtsbarkeit in den Fällen von Art. 7 Abs. 2 lit. a, b und c aus.
Moldau:
Erklärung gemäß Art. 7 Abs. 3 betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Art. 7 Abs. 2 angeführten Fälle.
Monaco:
Monaco gibt bekannt, dass es eine sehr weitgehende Gerichtsbarkeit über die in diesem Übereinkommen angeführten Straftaten ausübt.
Die Gerichtsbarkeit des Fürstentums wird daher gemäß Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens über die folgenden Arten von Straftaten begründet:
- a) Straftaten, die auf seinem Hoheitsgebiet begangen werden. Das ist in Monaco durch Anwendung des allgemeinen Territorialitätsprinzips von Gesetzen der Fall.
- b) Straftaten, die an Bord eines unter monegassischer Flagge fahrenden Schiffes begangen werden: In Monaco ist dies auf Grund der Anwendung von Artikel L.633-1 ff des Seekodex der Fall. Straftaten, die an Bord eines nach monegassischem Recht eingetragenen Luftfahrzeuges begangen werden: Das Tokioter Abkommen vom 14. September 1963, das in Monaco mittels Fürstlicher Verordnung Nr. 7963 vom 24. April 1984 umgesetzt wurde, sieht vor, dass die Gerichte und Tribunale des Landes, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit über die an Bord des Luftfahrzeuges begangenen Straftaten und Handlungen befugt sind.
- c) Straftaten, die von einem monegassischen Staatsangehörigen begangen werden: Artikel 5 und 6 der Strafprozessordnung sehen vor, dass jeder Monegasse, der im Ausland eine Tat begangen hat, die nach dem geltenden Gesetz des Fürstentums als Verbrechen oder Straftat eingestuft wird, angeklagt und vor Gericht gestellt werden kann.
- Die Gerichtsbarkeit des Fürstentums wird auch gemäß Art. 7 Abs. 2 begründet, wenn:
- a) die Straftat gegen sein Hoheitsgebiet gerichtet war oder zur Begehung einer terroristischen Straftat auf seinem Hoheitsgebiet oder gegen einen seiner Staatsangehörigen führte:
- die Artikel 42 bis 43 des Strafgesetzes ermöglichen es generell den monegassischen Gerichten, die Mittäter eines in Monaco wegen Begehung einer der in Artikel 2 angeführten Straftaten angeklagten Täters zu bestrafen;
- b) die Straftat gegen sein Hoheitsgebiet gerichtet war oder zur Begehung einer terroristischen Straftat gegen den Staat oder eine Regierungseinrichtung, einschließlich diplomatischer oder konsularischer Räumlichkeiten, führte: Angriffe, die mit dem Ziel begangen werden, Verwüstungen, Massaker oder Plünderungen auf monegassischem Hoheitsgebiet herbeizuführen, sind nach Artikel 65 des Strafgesetzes zu bestrafen; zusätzlich sieht der Artikel 7 der Strafprozessordnung vor, dass Ausländer, die außerhalb des Hoheitsgebietes des Fürstentums ein die Sicherheit des Staates gefährdendes Verbrechen oder ein Verbrechen oder Vergehen gegen monegassische diplomatische oder konsularische Vertreter oder Räumlichkeiten begangen haben, in Monaco angeklagt und vor Gericht gestellt werden können;
- c) die Straftat darauf gerichtet war oder dazu führte, durch eine terroristische Straftat den Staat zur Ausführung oder Unterlassung einer Handlung zu zwingen: die in Frage kommenden Verbrechen und Vergehen entsprechen normalerweise den zuvor genannten, entweder unmittelbar oder durch Mittäterschaft verübten, Straftaten;
- d) die Straftat von einer staatenlosen Person begangen wurde, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz auf monegassischem Hoheitsgebiet hatte: durch die Anwendung des allgemeinen Territorialitätsprinzips von Gesetzen kann Anklage gegen staatenlosen Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in Monaco erhoben werden;
- e) die Straftat an Bord eines von der monegassischen Regierung betriebenen Luftfahrzeugs begangen wird: würde die monegassische Regierung direkt ein Luftfahrzeug oder eine Fluggesellschaft betreiben, so müsste ihr Luftfahrzeug in Monaco registriert sein und würde das Tokioter Abkommen vom 14. September 1963 in diesem Fall zur Anwendung kommen.
Norwegen:
Gemäß Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Norwegen, dass es Gerichtsbarkeit über Straftaten gemäß Art. 2 des Übereinkommens für alle in Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen Fälle begründet hat.
Rumänien:
Erklärung gemäß Art. 7 Abs. 3 betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Art. 7 Abs. 1 und 2 angeführten Fälle im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts.
Russische Föderation:
Erklärung gemäß Art. 7 Abs. 3 betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Art. 7 Abs. 1 und 2 angeführten Fälle.
Schweden:
Gemäß Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens weist Schweden auf seine Strafgerichtsbarkeit hin. Die Grundsätze der schwedischen Strafgerichtsbarkeit sind in Kapitel 2 Abschnitt 1 bis 5 des schwedischen Strafgesetzbuches festgelegt.
Schweiz:
Erklärung gemäß Art. 7 Abs. 3 betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Art. 7 Abs. 2 angeführten Fälle.
Singapur:
Erklärung gemäß Art. 7 Abs. 3 betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Art. 7 Abs. 2 angeführten Fälle.
Slowakei:
Erklärung gemäß Art. 7 Abs. 3 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus über die Ausübung der Gerichtsbarkeit wie in Art. 7 Abs. 2 lit. a bis e des Übereinkommens vorgesehen.
Slowenien:
Erklärung gemäß Art. 7 Abs. 3 betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens angeführten Fälle.
Spanien:
Auf Grund von Art. 23 des Gerichtsorganisationsgesetzes (Organization of Justice Act) No. 6/1985 vom 1. Juli 1985 haben seine Gerichte internationale Gerichtsbarkeit hinsichtlich der in Abs. 1 und 2 genannten Straftaten.
Tschechische Republik:
Gemäß Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens gibt die Tschechische Republik bekannt, dass sie Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Straftaten für alle in Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens genannten Fälle begründet hat.
Tunesien:
Erklärung gemäß Art. 7 Abs. 3 betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Art. 7 Abs. 2 angeführten Fälle.
Türkei:
Gemäß Art. 7 Abs. 3 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus hat die Türkei Gerichtsbarkeit in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung für die in Art. 2 genannten Straftaten in allen in Art. 7 Abs. 2 angeführten Fällen begründet.
Ukraine:
Erklärung gemäß Art. 7 Abs. 3 betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Art. 7 Abs. 2 angeführten Fälle.
Ungarn:
Erklärung gemäß Art. 7 Abs. 3 betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Art. 7 Abs. 2 angeführten Fälle.
Usbekistan:
Usbekistan begründet seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten in allen in Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens angeführten Fällen.
Venezuela:
In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 3 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus erklärt die Bolivarische Republik Venezuela, dass sie Gerichtsbarkeit für Straftaten, die unter den in Artikel 7 Absatz 2 angeführten Umständen und Voraussetzungen begangen wurden, begründet hat.
Zypern:
Dass es gemäß Abschnitt 7.1 des Gesetzes über das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (Ratifikation und andere Bestimmungen), Nr. 29 (III) aus dem Jahr 2001, seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 angeführten Straftaten unter allen in Art. 7 Abs. 2 genannten Fällen begründet hat.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages:
- Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus samt Anlage wird genehmigt.
- 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
- 3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung des Übereinkommens dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –
eingedenk der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen betreffend die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung guter Nachbarschaft, freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten;
tief besorgt über die weltweite Eskalation aller Arten und Erscheinungsformen terroristischer Handlungen;
unter Hinweis auf die in der Resolution 50/6 der Generalversammlung vom 24. Oktober 1995 enthaltene Erklärung anlässlich des fünfzigsten Jahrestages der Vereinten Nationen;
sowie unter Hinweis auf alle auf diesem Gebiet einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung, einschließlich der Resolution 49/60 vom 9. Dezember 1994 und ihrer Anlage mit der hierin enthaltenen Erklärung über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, in der die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen erneut feierlich erklärten, dass sie alle terroristischen Handlungen, Methoden und Praktiken, gleichviel wo und von wem sie ausgeführt werden, einschließlich derjenigen, welche die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Staaten und Völkern gefährden und die territoriale Unversehrtheit und die Sicherheit der Staaten bedrohen, entschieden als verbrecherisch und nicht zu rechtfertigen verurteilen;
im Hinblick darauf, dass die Staaten in der Erklärung über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus auch aufgefordert wurden, den Anwendungsbereich der bestehenden völkerrechtlichen Bestimmungen über die Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung aller Arten und Erscheinungsformen des Terrorismus umgehend zu überprüfen, um sicherzustellen, dass es einen umfassenden rechtlichen Rahmen gibt, der alle Aspekte der Frage erfasst;
unter Hinweis auf Nummer 3 Buchstabe f der Resolution 51/210 der Generalversammlung vom 17. Dezember 1996, in dem die Generalversammlung alle Staaten aufforderte, Schritte zu unternehmen, um durch geeignete innerstaatliche Maßnahmen die Finanzierung von Terroristen und terroristischen Organisationen zu verhindern und zu bekämpfen, gleichviel ob diese unmittelbar oder mittelbar durch Organisationen erfolgt, die auch wohltätigen, sozialen oder kulturellen Zielen dienen oder vorgeben, dies zu tun, oder die auch rechtswidrigen Tätigkeiten nachgehen wie unerlaubtem Waffenhandel, Drogenhandel und unlauteren Geschäften, einschließlich der Ausbeutung von Personen zur Finanzierung terroristischer Tätigkeiten, und insbesondere gegebenenfalls die Ergreifung ordnungsrechtlicher Maßnahmen zu erwägen, um Bewegungen finanzieller Mittel zu verhindern und zu bekämpfen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie terroristischen Zwecken dienen sollen, dabei nicht die Freiheit rechtmäßiger Kapitalbewegungen in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen und den Austausch von Informationen über internationale Bewegungen dieser finanziellen Mittel zu verstärken;
sowie unter Hinweis auf die Resolution 52/165 der Generalversammlung vom 15. Dezember 1997, in der die Generalversammlung die Staaten aufforderte, insbesondere die Umsetzung der in Nummer 3 Buchstaben a bis f ihrer Resolution 51/210 vom 17. Dezember 1996 genannten Maßnahmen zu erwägen;
ferner unter Hinweis auf die Resolution 53/108 der Generalversammlung vom 8. Dezember 1998, in der die Generalversammlung beschloss, dass der durch Resolution 51/210 der Generalversammlung vom 17. Dezember 1996 eingesetzte Ad-hoc-Ausschuss als Ergänzung zu den diesbezüglich bereits bestehenden internationalen Übereinkünften den Entwurf eines internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus ausarbeiten soll;
in der Erwägung, dass die Finanzierung des Terrorismus der Völkergemeinschaft insgesamt Anlass zu ernster Besorgnis gibt;
im Hinblick darauf, dass die Anzahl und die Schwere der Handlungen des internationalen Terrorismus von der den Terroristen zugänglichen Finanzierung abhängen;
sowie im Hinblick darauf, dass die bestehenden mehrseitigen Übereinkünfte diese Finanzierung nicht angemessen behandeln;
in der Überzeugung, dass es dringend notwendig ist, die internationale Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der Ausarbeitung und Annahme wirksamer Maßnahmen zur Verhütung der Finanzierung des Terrorismus sowie zu deren Bekämpfung durch die strafrechtliche Verfolgung und Bestrafung der Urheber zu verstärken –
sind wie folgt übereingekommen:
Schlagworte
e-rk3,
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Gesetzesnummer
20002016
Dokumentnummer
NOR40267850
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)