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Artikel 26 Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2002

Artikel 26

(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

20002016

Dokumentnummer

NOR40032152

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