Artikel 1
Im Sinne dieses Übereinkommens
- 1. bedeutet „finanzielle Mittel“ Vermögenswerte aller Art, das heißt materielle oder immaterielle, bewegliche oder unbewegliche Vermögenswerte ungeachtet der Art und Weise ihres Erwerbs, sowie rechtsförmliche Urkunden und Dokumente in jeder – auch in elektronischer oder digitaler – Form, durch die das Eigentum oder ein sonstiges Recht an diesen Vermögenswerten nachgewiesen wird; hierunter fallen unter anderem Bankkredite, Reiseschecks, Bankschecks, Zahlungsanweisungen, Aktien, Wertpapiere, Schuldverschreibungen, Tratten und Akkreditive;
- 2. bedeutet „staatliche oder öffentliche Einrichtung“ alle ständigen oder nichtständigen Einrichtungen und Beförderungsmittel, die von Vertretern eines Staates, von Mitgliedern der Regierung, des Parlaments oder der Justiz, von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Staates oder eines sonstigen Trägers öffentlicher Gewalt oder öffentlichen Rechtsträgers oder von Beamten oder sonstigen Bediensteten einer zwischenstaatlichen Organisation im Zusammenhang mit ihren amtlichen Aufgaben benutzt werden oder in denen sich diese im Zusammenhang mit ihren amtlichen Aufgaben befinden;
- 3. bedeutet „Erträge“ alle finanziellen Mittel, die unmittelbar oder mittelbar durch die Begehung einer in Artikel 2 genannten Straftat hervorgebracht oder erlangt werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Gesetzesnummer
20002016
Dokumentnummer
NOR40032127
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