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Artikel 7 Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2002

Artikel 7

(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten zu begründen, wenn

  1. a) die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates begangen wird;
  2. b) die Straftat an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit die Flagge dieses Staates führt, oder eines Luftfahrzeugs, das zur Tatzeit nach dem Recht dieses Staates eingetragen ist, begangen wird;
  3. c) die Straftat von einem Angehörigen dieses Staates begangen wird.

(2) Ein Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit über solche Straftaten auch begründen, wenn

  1. a) es Ziel oder Ergebnis der Straftat war, im Hoheitsgebiet oder gegen einen Angehörigen dieses Staates eine in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannte Straftat zu begehen;
  2. b) es Ziel oder Ergebnis der Straftat war, gegen eine staatliche oder öffentliche Einrichtung dieses Staates im Ausland, einschließlich diplomatischer oder konsularischer Räumlichkeiten, eine in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannte Straftat zu begehen;
  3. c) Ziel oder Ergebnis der Straftat eine in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannte Straftat war, die zu dem Zweck begangen wurde, diesen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen;
  4. d) die Straftat von einer staatenlosen Person begangen wird, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat;
  5. e) die Straftat an Bord eines Luftfahrzeugs begangen wird, das von der Regierung dieses Staates betrieben wird.

(3) Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem notifiziert jeder Vertragsstaat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, für welche Fälle er in Übereinstimmung mit Absatz 2 seine Gerichtsbarkeit begründet hat. Der betreffende Vertragsstaat notifiziert dem Generalsekretär umgehend etwaige Änderungen.

(4) Jeder Vertragsstaat trifft ferner die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit Absatz 1 oder 2 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben.

(5) Beansprucht mehr als ein Vertragsstaat die Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten, so bemühen sich die betreffenden Vertragsstaaten darum, ihre Maßnahmen insbesondere in Bezug auf die Bedingungen für die strafrechtliche Verfolgung und die gegenseitige Rechtshilfe in geeigneter Weise aufeinander abzustimmen.

(6) Unbeschadet der Regeln des allgemeinen Völkerrechts schließt dieses Übereinkommen die von einem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht begründete Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit nicht aus.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

20002016

Dokumentnummer

NOR40032133

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