Artikel 8
(1) In Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen trifft jeder Vertragsstaat geeignete Maßnahmen zur Feststellung, Ermittlung und Sicherstellung oder Beschlagnahme jeglicher für die Begehung der in Artikel 2 genannten Straftaten verwendeten oder dazu bestimmten finanziellen Mittel sowie der durch diese Straftaten erlangten Erträge zum Zweck der möglichen Einziehung.
(2) In Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen trifft jeder Vertragsstaat geeignete Maßnahmen zur Einziehung der für die Begehung der in Artikel 2 genannten Straftaten verwendeten oder dazu bestimmten finanziellen Mittel sowie der durch diese Straftaten erlangten Erträge.
(3) Jeder betroffene Vertragsstaat kann erwägen, mit anderen Vertragsstaaten Vereinbarungen über die regelmäßige oder von Fall zu Fall erfolgende Aufteilung der durch die Einziehungen nach diesem Artikel erlangten finanziellen Mittel zu schließen.
(4) Jeder Vertragsstaat erwägt die Schaffung von Mechanismen, wonach die durch die Einziehungen nach diesem Artikel erlangten finanziellen Mittel verwendet werden, um die Opfer der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Straftaten oder deren Familien zu entschädigen.
(5) Dieser Artikel findet unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Gesetzesnummer
20002016
Dokumentnummer
NOR40032134
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