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Artikel 4 Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2002

Artikel 4

Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen,

  1. a) um die in Artikel 2 genannten Straftaten nach innerstaatlichem Recht als Straftaten einzustufen;
  2. b) um diese Straftaten mit angemessenen Strafen zu bedrohen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

20002016

Dokumentnummer

NOR40032130

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