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ARTIKEL 42 Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.1994

ARTIKEL 42

Sprachen; Wahrnehmung der Verwahreraufgaben

(1) Diese Akte wird in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache unterzeichnet; bei Unstimmigkeiten zwischen den verschiedenen Wortlauten ist der französische Wortlaut maßgebend. Die Urschrift wird beim Generalsekretär hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär übermittelt den Regierungen aller Staaten, die auf der Diplomatischen Konferenz, die diese Akte angenommen hat, vertreten waren, und der Regierung jedes anderen Staates auf deren Ersuchen zwei beglaubigte Abschriften dieser Akte.

(3) Der Generalsekretär stellt nach Konsultierung der Regierungen der beteiligten Staaten, die auf der genannten Konferenz vertreten waren, amtliche Wortlaute in arabischer, italienischer, japanischer, niederländischer und spanischer Sprache sowie in denjenigen anderen Sprachen her, die der Rat des Verbands gegebenenfalls bezeichnet.

(4) Der Generalsekretär läßt diese Akte beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

(5) Der Generalsekretär notifiziert den Regierungen der Verbandsstaaten und der Staaten, die, ohne Verbandsstaaten zu sein, auf der Diplomatischen Konferenz, die diese Akte angenommen hat, vertreten waren, die Unterzeichnungen dieser Akte, die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden, jede nach den Artikeln 34 Absatz 2, 36 Absätze 1 und 2, 37 Absätze 1 und 3 oder 41 Absatz 2 eingegangene Notifikation und jede nach Artikel 36 Absatz 1 abgegebene Erklärung.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Genf am dreiundzwanzigsten Oktober neunzehnhundertachtundsiebzig.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10010834

Dokumentnummer

NOR12137902

alte Dokumentnummer

N8199440005J

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