ARTIKEL 42
Sprachen; Wahrnehmung der Verwahreraufgaben
(1) Diese Akte wird in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache unterzeichnet; bei Unstimmigkeiten zwischen den verschiedenen Wortlauten ist der französische Wortlaut maßgebend. Die Urschrift wird beim Generalsekretär hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär übermittelt den Regierungen aller Staaten, die auf der Diplomatischen Konferenz, die diese Akte angenommen hat, vertreten waren, und der Regierung jedes anderen Staates auf deren Ersuchen zwei beglaubigte Abschriften dieser Akte.
(3) Der Generalsekretär stellt nach Konsultierung der Regierungen der beteiligten Staaten, die auf der genannten Konferenz vertreten waren, amtliche Wortlaute in arabischer, italienischer, japanischer, niederländischer und spanischer Sprache sowie in denjenigen anderen Sprachen her, die der Rat des Verbands gegebenenfalls bezeichnet.
(4) Der Generalsekretär läßt diese Akte beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
(5) Der Generalsekretär notifiziert den Regierungen der Verbandsstaaten und der Staaten, die, ohne Verbandsstaaten zu sein, auf der Diplomatischen Konferenz, die diese Akte angenommen hat, vertreten waren, die Unterzeichnungen dieser Akte, die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden, jede nach den Artikeln 34 Absatz 2, 36 Absätze 1 und 2, 37 Absätze 1 und 3 oder 41 Absatz 2 eingegangene Notifikation und jede nach Artikel 36 Absatz 1 abgegebene Erklärung.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Genf am dreiundzwanzigsten Oktober neunzehnhundertachtundsiebzig.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10010834
Dokumentnummer
NOR12137902
alte Dokumentnummer
N8199440005J
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