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ARTIKEL 41 Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.1994

ARTIKEL 41

Dauer und Kündigung des Übereinkommens

(1) Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

(2) Jeder Verbandsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation kündigen. Der Generalsekretär notifiziert unverzüglich allen Verbandsstaaten den Eingang dieser Notifikation.

(3) Die Kündigung wird zum Ende des Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem die Notifikation beim Generalsekretär eingegangen war.

(4) Die Kündigung läßt Rechte unberührt, die auf Grund dieses Übereinkommens an einer Sorte vor dem Tag erworben worden sind, an dem die Kündigung wirksam wird.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10010834

Dokumentnummer

NOR12137901

alte Dokumentnummer

N8199440004J

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