Artikel 3
(1) Dieser Vertrag gilt für Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, für Handgepäck, mitgenommene Tiere, Reisegepäck, Expreßgut, Güter (einschließlich Leichen und lebender Tiere) und Postsachen.
(2) Die Erleichterungen dieses Vertrages gelten auch für die Durchbeförderung österreichischer Exekutivorgane und in Friedenszeiten für österreichische Militärpersonen in Uniform, die mit ihren ungeladenen Dienstwaffen und ihrer sonstigen Ausrüstung reisen, und zwar bei Dienstreisen sowie Fahrten zu oder von ihrer Truppeneinheit oder militärischen Dienststelle, auf Urlaub oder nach Hause; Vorgesetzte dürfen im Eisenbahndurchgangsverkehr ihren mitreisenden Untergebenen nur solche Anordnungen erteilen, die zur Aufrechterhaltung der Disziplin notwendig sind. Die Artikel 7, 9, 15 und 17 des Vertrags vom 21. Dezember 1993 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen gelten entsprechend. Die zuständigen Grenzpolizeidienststellen werden auf diplomatischem Wege mitgeteilt.
(3) Die Beförderung von Häftlingen im Eisenbahndurchgangsverkehr ist ausgeschlossen.
Schlagworte
Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10011466
Dokumentnummer
NOR40098174
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