Artikel 9
(1) Reisende, die den Zug auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entgegen Artikel 8 Absatz 2 verlassen – ausgenommen Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes – sind auf Verlangen der zuständigen deutschen Organe vom Zugpersonal wieder in den Zug zu nehmen und mit diesem auf österreichisches Gebiet zu verbringen.
(2) Reisende, die entgegen Artikel 8 Absatz 2 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den Zug einsteigen, sind vom Zugpersonal aus dem Zug zu weisen.
(3) Die Republik Österreich wird auf Verlangen der zuständigen deutschen Behörden alle Personen zurücknehmen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, im Eisenbahndurchgangsverkehr den Zug verlassen haben und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verblieben sind.
(4) Die Bundesrepublik Deutschland wird auf Verlangen der zuständigen österreichischen Behörden alle Personen zurücknehmen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und im Eisenbahndurchgangsverkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den Zug eingestiegen und so in das Gebiet der Republik Österreich gelangt sind.
(5) Die Rücknahme erfolgt in entsprechender Anwendung der Vereinbarung durch den Notenwechsel zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 19. Juli 1961, betreffend die Übernahme von Personen an der Grenze zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland (deutschösterreichisches Schubabkommen), wobei das Verlassen des Zuges auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entgegen Artikel 8 Absatz 2 als unerlaubte Einreise in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gilt und die Einreise in das Gebiet der Republik Österreich als unerlaubt angesehen wird, wenn der Zug im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entgegen Artikel 8 Absatz 2 bestiegen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10011466
Dokumentnummer
NOR12148259
alte Dokumentnummer
N9197442997L
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