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Artikel 9 Vertrag zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Artikel 9

(1) Reisende, die den Zug auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entgegen Artikel 8 Absatz 2 verlassen – ausgenommen Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes – sind auf Verlangen der zuständigen deutschen Organe vom Zugpersonal wieder in den Zug zu nehmen und mit diesem auf österreichisches Gebiet zu verbringen.

(2) Reisende, die entgegen Artikel 8 Absatz 2 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den Zug einsteigen, sind vom Zugpersonal aus dem Zug zu weisen.

(3) Die Republik Österreich wird auf Verlangen der zuständigen deutschen Behörden alle Personen zurücknehmen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, im Eisenbahndurchgangsverkehr den Zug verlassen haben und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verblieben sind.

(4) Die Bundesrepublik Deutschland wird auf Verlangen der zuständigen österreichischen Behörden alle Personen zurücknehmen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und im Eisenbahndurchgangsverkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den Zug eingestiegen und so in das Gebiet der Republik Österreich gelangt sind.

(5) Die Rücknahme erfolgt in entsprechender Anwendung der Vereinbarung durch den Notenwechsel zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 19. Juli 1961, betreffend die Übernahme von Personen an der Grenze zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland (deutschösterreichisches Schubabkommen), wobei das Verlassen des Zuges auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entgegen Artikel 8 Absatz 2 als unerlaubte Einreise in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gilt und die Einreise in das Gebiet der Republik Österreich als unerlaubt angesehen wird, wenn der Zug im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entgegen Artikel 8 Absatz 2 bestiegen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10011466

Dokumentnummer

NOR12148259

alte Dokumentnummer

N9197442997L

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