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Artikel 10 Vertrag zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Artikel 10

(1) Während eines Aufenthaltes in Bahnhöfen der Bundesrepublik Deutschland ist der vor den Zügen befindliche Teil des Bahnsteiges auf Verlangen der zuständigen deutschen Behörden für den Verkehr des Publikums und den Verkauf von Waren zu sperren.

(2) Waren dürfen, abgesehen von den im folgenden zugelassenen Ausnahmen, nur in Güter-, Gepäck- oder Postwagen sowie in Gepäck- und Postabteilen befördert werden. In Personenwagen dürfen nur Handgepäck und mitgenommene Tiere befördert werden. Auf Lokomotiven und Tendern, im Motorraum von Triebwagen sowie im Führerstand von Triebwagen und Steuerwagen dürfen außer den Betriebsmitteln nur Gegenstände mitgeführt werden, die vom Eisenbahnpersonal zum dienstlichen oder eigenen Gebrauch während der Fahrt benötigt werden.

Schlagworte

Güterwagen, Gepäckwagen, Gepäckabteil

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10011466

Dokumentnummer

NOR12148260

alte Dokumentnummer

N9197442998L

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