Artikel 10
(1) Während eines Aufenthaltes in Bahnhöfen der Bundesrepublik Deutschland ist der vor den Zügen befindliche Teil des Bahnsteiges auf Verlangen der zuständigen deutschen Behörden für den Verkehr des Publikums und den Verkauf von Waren zu sperren.
(2) Waren dürfen, abgesehen von den im folgenden zugelassenen Ausnahmen, nur in Güter-, Gepäck- oder Postwagen sowie in Gepäck- und Postabteilen befördert werden. In Personenwagen dürfen nur Handgepäck und mitgenommene Tiere befördert werden. Auf Lokomotiven und Tendern, im Motorraum von Triebwagen sowie im Führerstand von Triebwagen und Steuerwagen dürfen außer den Betriebsmitteln nur Gegenstände mitgeführt werden, die vom Eisenbahnpersonal zum dienstlichen oder eigenen Gebrauch während der Fahrt benötigt werden.
Schlagworte
Güterwagen, Gepäckwagen, Gepäckabteil
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10011466
Dokumentnummer
NOR12148260
alte Dokumentnummer
N9197442998L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)