Artikel 11
(1) Die Bahnpost unterliegt im Eisenbahndurchgangsverkehr keinen Beschränkungen und keinen Gebühren der Bundesrepublik Deutschland. Inwieweit für die vom Ausland nach dem Ausland durch die Bundesrepublik Deutschland beförderten Postsendungen eine Durchgangsvergütung zu leisten ist, richtet sich nach dem Weltpostvertrag und den Abkommen des Weltpostvereines.
(2) Die Briefkästen an Gepäck- und Postwagen sowie an Gepäck- und Postabteilen sind während der Durchfahrt geschlossen zu halten.
(3) Die in Gepäck- oder Postwagen sowie in Gepäck- oder Postabteilen mitgeführten Postsachen dürfen nicht durchsucht werden.
Schlagworte
Gepäckwagen, Gepäckabteil
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10011466
Dokumentnummer
NOR12148261
alte Dokumentnummer
N9197442999L
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