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Artikel 8 Vertrag zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 8

(1) Die Reisenden werden im Eisenbahndurchgangsverkehr in Zügen befördert, die in der Bundesrepublik Deutschland unter Bahnverschluß zu halten sind.

(2) Im Eisenbahndurchgangsverkehr ist es Reisenden verboten, ein- oder auszusteigen, Waren in den oder aus dem Zug zu verbringen sowie Zoll- oder Bahnverschlüsse zu öffnen. Die Bediensteten der beiden Eisenbahnverwaltungen haben die Einhaltung dieser Verbote zu überwachen und bei Zuwiderhandlungen zur Wiederherstellung des diesem Vertrag entsprechenden Zustandes, erforderlichenfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwanges, einzuschreiten, wobei sie die sonst für sie maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften anzuwenden haben. Wird eine Ausnahme von diesen Verboten notwendig oder wird ein Verbot übertreten, so hat der Zugführer, sofern Grenzkontrollorgane nicht anwesend sind, eine Niederschrift aufzunehmen, von der je eine Ausfertigung den zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten unverzüglich zuzuleiten ist.

(3) Haben Züge einen unvorhergesehenen Aufenthalt von längerer Dauer, so hat der Zugführer dafür zu sorgen, daß das nächste Zollamt und die nächste Grenzpolizeidienststelle der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich benachrichtigt werden.

Schlagworte

Zollverschluß

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10011466

Dokumentnummer

NOR40098176

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