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Artikel 15 Vertrag zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Artikel 15

(1) Für Beförderungen im Sinne der Artikel 1 und 3 gelten die beförderungsrechtlichen und tarifrechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch jene des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) und des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM), die gegolten hätten, wenn die Beförderung über Strecken der Österreichischen Bundesbahnen erfolgt wäre.

(2) Die Beförderungen im Eisenbahndurchgangsverkehr unterliegen nicht der Umsatzsteuer der Bundesrepublik Deutschland; sie unterliegen der Beförderungssteuer der Republik Österreich.

Schlagworte

Eisenbahnpersonenverkehr, Eisenbahngepäckverkehr

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10011466

Dokumentnummer

NOR12148265

alte Dokumentnummer

N9197443003L

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