Artikel 14
(1) Das im Eisenbahndurchgangsverkehr tätige Personal der Vertragsstaaten darf Dienstkleidung tragen.
(2) Jeder Vertragsstaat wird Bedienstete auf Verlangen des anderen Vertragsstaates von der Verwendung in dessen Gebiet ausschließen oder abberufen.
(3) Erleidet ein im Eisenbahndurchgangsverkehr tätiger Bediensteter eines der Vertragsstaaten in Ausübung seines Dienstes einen Unfall oder erkrankt er, so wird der betreffende Vertragsstaat für ärztliche Hilfe, Heilmittel und Krankenpflege sorgen, wenn die Überführung des Bediensteten in den anderen Vertragsstaat aus Gesundheitsgründen nicht tunlich ist. Die dabei aufgewendeten Kosten werden von der Verwaltung ersetzt, der der Bedienstete angehört; Ersatzansprüche und Rückgriffsrechte dieser Verwaltung gegen Dritte bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10011466
Dokumentnummer
NOR12148264
alte Dokumentnummer
N9197443002L
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