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Artikel 14 Vertrag zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Artikel 14

(1) Das im Eisenbahndurchgangsverkehr tätige Personal der Vertragsstaaten darf Dienstkleidung tragen.

(2) Jeder Vertragsstaat wird Bedienstete auf Verlangen des anderen Vertragsstaates von der Verwendung in dessen Gebiet ausschließen oder abberufen.

(3) Erleidet ein im Eisenbahndurchgangsverkehr tätiger Bediensteter eines der Vertragsstaaten in Ausübung seines Dienstes einen Unfall oder erkrankt er, so wird der betreffende Vertragsstaat für ärztliche Hilfe, Heilmittel und Krankenpflege sorgen, wenn die Überführung des Bediensteten in den anderen Vertragsstaat aus Gesundheitsgründen nicht tunlich ist. Die dabei aufgewendeten Kosten werden von der Verwaltung ersetzt, der der Bedienstete angehört; Ersatzansprüche und Rückgriffsrechte dieser Verwaltung gegen Dritte bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10011466

Dokumentnummer

NOR12148264

alte Dokumentnummer

N9197443002L

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