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Artikel 7 Vertrag zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Artikel 7

(1) Beförderungsverbote der Bundesrepublik Deutschland zum Schutze von Menschen, Tieren oder Pflanzen gelten auch für den Eisenbahndurchgangsverkehr.

(2) Die Durchfuhr von Einhufern, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen ist zulässig, wenn die Tiere mit den erforderlichen Dokumenten über die seuchenfreie Herkunft, wie Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse und Tierpässe, versehen sind. Für andere Tiere sowie tierische Teile, Rohstoffe und Erzeugnisse sind Veterinärzertifikate nicht erforderlich. Eine tierärztliche Grenzuntersuchung findet im Eisenbahndurchgangsverkehr nicht statt.

(3) Für lebende Pflanzen und Pflanzenteile ist bei Beförderung im Eisenbahndurchgangsverkehr kein besonderes Ursprungs- oder Gesundheitszeugnis erforderlich.

(4) Eine Einfuhruntersuchung von Fleisch nach den Bestimmungen des Fleischbeschaugesetzes findet im Eisenbahndurchgangsverkehr nicht statt. Sofern in besonderen Fällen Fleisch aus dem Zug verbracht wird, bleiben die fleischbeschaurechtlichen Einfuhrvorschriften unberührt.

Schlagworte

Ursprungszeugnis

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10011466

Dokumentnummer

NOR12148257

alte Dokumentnummer

N9197442995L

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