Artikel 4
(1) Im Eisenbahndurchgangsverkehr findet eine Grenzabfertigung nur statt
- a) zur Vornahme von Stichproben,
- b) bei Verdacht von Zuwiderhandlungen Reisender gegen die Bestimmungen dieses Vertrages,
- c) zur Verhinderung oder Aufklärung strafbarer Handlungen.
(2) Die Erleichterungen nach Absatz 1 gelten
- a) für die Strecke Salzburg Hauptbahnhof-Rosenheim-Kufstein ohne zeitliche Beschränkung,
- b) für andere Durchgangsstrecken nach Artikel 1 nur bis zur Dauer von drei Tagen nach dem Eintritt einer Streckenunterbrechung auf österreichischem Gebiet (den Tag des Beginns der Streckenunterbrechung eingerechnet).
(3) Zur Überwachung der Einhaltung dieses Vertrages können die Züge auf der Strecke Salzburg Hauptbahnhof-Rosenheim-Kufstein vom Grenzkontrollpersonal jedes der beiden Vertragsstaaten begleitet werden. Das Grenzkontrollpersonal der Bundesrepublik Deutschland darf den Begleitdienst in den Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen im Gebiet der Republik Österreich beginnen und beenden. Das Grenzkontrollpersonal wird unentgeltlich befördert.
(4) Soweit Züge nach Absatz 3 begleitet werden, kann die nach Absatz 1 zulässige Grenzabfertigung auch während der Fahrt vorgenommen werden. Für die Vornahme dieser Grenzabfertigung und die Begleitung der Züge nach Absatz 3 gilt das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 14. September 1955 über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr.
Schlagworte
Gemeinschaftsbahnhof, Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10011466
Dokumentnummer
NOR40098175
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