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Artikel 5 Vertrag zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Artikel 5

(1) Im Eisenbahndurchgangsverkehr ist ein Durchreisesichtvermerk nicht erforderlich. Personen im Alter von mehr als 16 Jahren müssen einen mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis mit sich führen.

(2) Die Erleichterungen nach Absatz 1 gelten

  1. a) für den Eisenbahndurchgangsverkehr nach Artikel 1 Absatz 1 lit. a ohne zeitliche Beschränkung,
  2. b) für den Eisenbahndurchgangsverkehr nach Artikel 1 Absatz 1 lit. b nur bis zur Dauer von drei Tagen nach dem Eintritt einer Streckenunterbrechung auf österreichischem Gebiet (den Tag des Beginns der Streckenunterbrechung eingerechnet); während dieser Zeit gilt Absatz 1 zweiter Satz nicht.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10011466

Dokumentnummer

NOR12148255

alte Dokumentnummer

N9197442993L

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