Artikel 17
(1) Wird beim Betrieb der Eisenbahn im Eisenbahndurchgangsverkehr durch einen Unfall ein Reisender getötet oder verletzt oder eine Sache, die ein Reisender an sich trägt oder mit sich führt, beschädigt oder verloren, so haften die Österreichischen Bundesbahnen wie ein Betriebsunternehmer nach österreichischem Recht; sie stehen dabei für die Deutsche Bundesbahn und deren Leute ein. Die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen und Personengruppen gelten hierbei als Reisende. Ansprüche des Geschädigten gegen die Deutsche Bundesbahn in deren Eigenschaft als Betriebsunternehmer bleiben unberührt.
(2) Für Beförderungen im Eisenbahndurchgangsverkehr gelten hinsichtlich der Haftung für verspätete Auslieferung, Überschreitung der Lieferfrist, gänzlichen oder teilweisen Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck, Expreßgut und Gütern (einschließlich Leichen und lebender Tiere) die beförderungsrechtlichen und tariflichen Haftungsbestimmungen, die gegolten hätten, wenn die Beförderung über Strecken der Österreichischen Bundesbahnen in Österreich stattgefunden hätte. Die Haftung der Deutschen Bundesbahn ist ausgeschlossen.
(3) Wird ein im Eisenbahndurchgangsverkehr tätiger österreichischer Bediensteter in Ausübung seines Dienstes beim Betrieb der Eisenbahn durch einen Unfall getötet oder verletzt oder eine Sache, die er an sich trägt oder mit sich führt, beschädigt oder verloren, so ist die Pflicht, die sich aus dem schädigenden Ereignis ergebenden Ansprüche zu befriedigen, so zu beurteilen, als ob das schädigende Ereignis auf den Strecken der Österreichischen Bundesbahnen in Österreich verursacht worden wäre. Soweit hiernach eine Haftung der Österreichischen Bundesbahnen besteht, hat sie dabei für die Deutsche Bundesbahn und deren Leute einzustehen. Die Haftung der Deutschen Bundesbahn gegenüber den im Satz 1 genannten Bediensteten ist ausgeschlossen.
(4) Für Schäden an Betriebsmitteln gelten die diesbezüglichen Vereinbarungen zwischen den Österreichischen Bundesbahnen und der Deutschen Bundesbahn.
(5) Im Eisenbahnpostverkehr haften für Sachschäden, die im Eisenbahndurchgangsverkehr eintreten, die beteiligten Verwaltungen untereinander nach Maßgabe der bestehenden Vereinbarungen.
(6) In anderen Fällen als den in den vorstehenden Absätzen oder in anderen Abkommen geregelten ist die Haftung für Schäden beim Betrieb der Eisenbahn im Eisenbahndurchgangsverkehr nach deutschem Recht zu beurteilen. Soweit danach die eine oder die andere Eisenbahn haftet, trifft die Haftung auch die andere Eisenbahn als Gesamtschuldner.
(7) Für Fragen der Amtshaftung ist das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 14. September 1955 zur Regelung der Amtshaftung aus Handlungen von Organen des einen in grenznahen Gebieten des anderen Staates anzuwenden.
(8) Die Klage kann nur vor den Gerichten des Staates der in Anspruch genommenen Eisenbahn erhoben werden.
(9) Haben die Österreichischen Bundesbahnen auf Grund der vorstehenden Bestimmungen Ersatz geleistet, so können sie gegen die Deutsche Bundesbahn Rückgriff nehmen, wenn der Unfall durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Deutschen Bundesbahn oder ihrer Leute oder durch Mängel der Anlagen oder der Fahrbetriebsmittel der Deutschen Bundesbahn verursacht worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10011466
Dokumentnummer
NOR12148267
alte Dokumentnummer
N9197443005L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)