§ 0
Donauschutzübereinkommen
Kurztitel
Donauschutzübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 139/1998
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
22.10.1998
Unterzeichnungsdatum
29.06.1994
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Langtitel
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT ZUM SCHUTZ UND ZUR VERTRÄGLICHEN NUTZUNG DER DONAU (DONAUSCHUTZÜBEREINKOMMEN)
StF: BGBl. III Nr. 139/1998 (NR: GP XX RV 4 AB 305 S. 36 . BR: AB 5238 S. 616 .)
Änderung
BGBl. III Nr. 121/1999 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 223/1999 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 24/2003 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 86/2004 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 78/2005 (K – Geltungsbereich)
Sprachen
Deutsch, Englisch
Vertragsparteien
*Bosnien-Herzegowina III 78/2005 *Bulgarien III 121/1999 *Deutschland III 139/1998 *EU III 139/1998 *Kroatien III 139/1998 *Moldau III 223/1999 *Rumänien III 139/1998 *Serbien/Montenegro III 86/2004 *Slowakei III 139/1998 *Slowenien III 139/1998 *Tschechische R III 139/1998 *Ukraine III 24/2003 *Ungarn III 139/1998
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und Erklärung wird genehmigt und
- 2. dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. September 1996 bei der Regierung von Rumänien hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 27 mit 22. Oktober 1998 in Kraft.
Nach Mitteilungen der Regierung von Rumänien haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt:
Deutschland, Europäische Union, Kroatien, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Erklärungen abgegeben:
ERKLÄRUNG
gemäß Artikel 24 Abs. 2 des Übereinkommens
Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 24 Abs. 2 des Übereinkommens, daß sie beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.
Kroatien:
Bei einer Streitigkeit, die nicht gemäß Art. 24 Abs. 1 beigelegt wird, erkennt Kroatien beide der in Abs. 2 Buchstabe a dieses Artikels angeführten Mittel zur Streitbeilegung an.
Ungarn:
Während gemäß Art. 24 Abs. 2 Buchstabe b eine Vertragspartei dem Depositar schriftlich erklären kann, daß sie im Hinblick auf eine nicht nach Abs. 1 dieses Artikels beigelegte Streitigkeit ein oder beide der in Buchstabe a Abs. 2 dieses Artikels genannten Mittel der Streitbeilegung anerkennt, erachtet sich Ungarn an jedes der beiden Mittel der Streitbeilegungen (Internationaler Gerichtshof, Schiedsgericht) gebunden, behält sich jedoch das Recht vor – von Fall zu Fall – das zuständige Rechtssprechungsorgan gemäß Art. 24 Abs. 2 Buchstabe c anzuerkennen.
Präambel/Promulgationsklausel
INHALT
Inhaltsverzeichnis
Präambel
Teil I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1: Begriffsbestimmungen
Artikel 2: Ziele und Grundsätze der Zusammenarbeit
Artikel 3: Geltungsbereich
Artikel 4: Formen der Zusammenarbeit
Teil II
Multilaterale Zusammenarbeit
Artikel 5: Vermeidung, Überwachung und Verringerung grenzüberschreitender Auswirkungen
Artikel 6: Besondere Maßnahmen zum Schutz der Wasserressourcen
Artikel 7: Emissionsbegrenzungen; Gewässergüteziele und -kriterien
Artikel 8: Emissionserhebungen, Aktionsprogramme und Fortschrittsberichte
Artikel 9: Untersuchungs- und Überwachungsprogramme
Artikel 10: Berichtspflichten
Artikel 11: Konsultationen
Artikel 12: Informationsaustausch
Artikel 13: Schutz übermittelter Informationen
Artikel 14: Information der Öffentlichkeit
Artikel 15: Forschung und Entwicklung
Artikel 16: Meldeeinrichtungen, Warn- und Alarmsysteme; Notfalleinsatzpläne
Artikel 17: Gegenseitige Hilfeleistung
Teil III
Internationale Kommission
Artikel 18: Einrichtung, Aufgaben und Zuständigkeit
Artikel 19: Übergangsbestimmungen betreffend die Bukarester Deklaration
Teil IV
Verfahrens- und Schlußbestimmungen
Artikel 20: Gültigkeit der Anlagen
Artikel 21: Bestehende und ergänzende Übereinkommen
Artikel 22: Konferenz der Vertragsparteien
Artikel 23: Änderungen des Übereinkommens
Artikel 24: Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 25: Unterzeichnung
Artikel 26: Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
Artikel 27: Inkrafttreten
Artikel 28: Beitritt, Mitwirkung
Artikel 29: Rücktritt
Artikel 30: Funktionen des Depositars
Artikel 31: Authentische Texte, Depositar
Anlage I:
Teil 1: Stand der Technik
Teil 2: Beste Umweltpraxis
Anlage II: Industrielle Branchen und gefährliche Stoffe
Teil 1: Liste von industriellen Branchen und Betrieben
Teil 2: Leitliste von gefährlichen Stoffen und Stoffgruppen
Anlage III: Generelle Leitlinien für Gewässergüteziele und -kriterien
Anlage IV: Statut der Internationalen Kommission für den Schutz der Donau
Anlage V: Schiedsverfahren
Präambel
Die Vertragsparteien –
geleitet von der festen Absicht, ihre wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gewässerschutzes und der Wassernutzung zu verstärken;
besorgt über das Auftreten von und über die Bedrohung durch nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt, die Wirtschaft und das Wohlergehen der Donaustaaten, kurz- oder langfristig, bedingt durch Änderungen im Zustand von Gewässern im Donaubecken;
mit nachdrücklichem Hinweis auf die dringende Notwendigkeit verstärkter innerstaatlicher und internationaler Maßnahmen zur Vermeidung, Überwachung und Verringerung erheblicher nachteiliger grenzüberschreitender Auswirkungen durch die Einbringung von gefährlichen Stoffen und von Nährstoffen in die aquatische Umwelt des Einzugsgebietes der Donau, wobei auch dem Schwarzen Meer gebührende Aufmerksamkeit geschenkt wird;
in Würdigung der auf innerstaatliche Initiative von Donaustaaten und auf der bilateralen und multilateralen Ebene ihrer Zusammenarbeit bereits ergriffenen Maßnahmen sowie der bislang unternommenen Anstrengungen im KSZE-Prozeß, durch die Europäische Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen und durch die Europäische Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit, auf bi- und multilateraler Ebene, für die Vermeidung und Überwachung der grenzüberschreitenden Verschmutzung, zur verträglichen Wasserwirtschaft, zur rationellen Nutzung und zur Erhaltung der Wasserressourcen;
bezugnehmend insbesondere auf das Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen *) sowie auf die bestehende bi- und multilaterale Zusammenarbeit zwischen Donaustaaten, die fortgesetzt wird und die bei der Zusammenarbeit aller Donaustaaten gebührende Beachtung finden wird, sowie mit Hinweis auf das Übereinkommen vom 21. April 1992 zum Schutz des Schwarzen Meeres vor Verschmutzung;
im Bestreben, eine dauerhafte Verbesserung und einen anhaltenden Schutz des Donaustromes und der Gewässer in seinem Einzugsgebiet, insbesondere im grenzüberschreitenden Zusammenhang, sowie eine verträgliche Wasserwirtschaft zu erreichen, wobei die Interessen der Donaustaaten im Bereich der Wassernutzung angemessen berücksichtigt und zugleich Beiträge zum Schutz der Meeresumwelt des Schwarzen Meeres geleistet werden -
sind wie folgt übereingekommen:
___________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 578/1996
Schlagworte
e-rk3
Gewässerkriterium, Untersuchungsprogramm, Warnsystem, Verfahrensbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2019
Gesetzesnummer
10011134
Dokumentnummer
NOR11011371
alte Dokumentnummer
N8199855096L
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