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Artikel 9 Donauschutzübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1998

Artikel 9

Untersuchungs- und Überwachungsprogramme

Auf der Grundlage ihrer innerstaatlichen Aktivitäten arbeiten die Vertragsparteien auf dem Gebiet der Untersuchung, Überwachung und Bewertung zusammen.

(1) Zu diesem Zweck werden sie

(2) Insbesondere einigen sie sich auf Meßstellen, die Kennzeichnung der Fließgewässer und Verschmutzungsparameter, die an der Donau mit einer ausreichenden Frequenz regelmäßig erfaßt werden sollen, wobei der ökologische und hydrologische Charakter des betreffenden Wasserlaufes sowie typische Emissionen von Schadstoffen, die im betreffenden Einzugsgebiet eingeleitet werden, Berücksichtigung finden.

(3) Die Vertragsparteien erstellen, auf Grund einer abgestimmten Methodik, innerstaatliche Wasserbilanzen sowie die generelle Wasserbilanz für das Donaubecken. Als Eingabedaten zu diesem Zweck stellen die Vertragsparteien im erforderlichen Ausmaß Anschlußdaten bereit, die durch Anwendung der abgestimmten Methodik ausreichend vergleichbar sind. Auf derselben Datenbasis können auch Wasserbilanzen für die Hauptzubringer der Donau erstellt werden.

(4) Sie bewerten periodisch die Gütezustände der Donau sowie den Fortschritt, den sie mit den zur Vermeidung, Überwachung und Verringerung von grenzüberschreitenden Auswirkungen ergriffenen Maßnahmen erzielt haben. Die Ergebnisse werden mit Hilfe geeigneter Publikationen der Öffentlichkeit vorgestellt.

Schlagworte

Untersuchungsprogramm, Untersuchungsaktivität, Meßeinrichtung, Kommunikationseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011134

Dokumentnummer

NOR12142584

alte Dokumentnummer

N8199855105L

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