Artikel 21
Bestehende und ergänzende Übereinkommen
Auf der Grundlage der Gleichberechtigung und Gegenseitigkeit passen die Vertragsparteien bestehende zweiseitige oder mehrseitige Übereinkommen oder sonstige Vereinbarungen an, soweit dies notwendig ist, um Widersprüche zu wesentlichen Grundsätzen dieses Übereinkommens zu beseitigen, und schließen ergänzende Übereinkommen oder sonstige Vereinbarungen ab, soweit dies angemessen ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10011134
Dokumentnummer
NOR12142596
alte Dokumentnummer
N8199855117L
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