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Artikel 21 Donauschutzübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1998

Artikel 21

Bestehende und ergänzende Übereinkommen

Auf der Grundlage der Gleichberechtigung und Gegenseitigkeit passen die Vertragsparteien bestehende zweiseitige oder mehrseitige Übereinkommen oder sonstige Vereinbarungen an, soweit dies notwendig ist, um Widersprüche zu wesentlichen Grundsätzen dieses Übereinkommens zu beseitigen, und schließen ergänzende Übereinkommen oder sonstige Vereinbarungen ab, soweit dies angemessen ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011134

Dokumentnummer

NOR12142596

alte Dokumentnummer

N8199855117L

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