Artikel 19
Übergangsbestimmungen betreffend die Bukarester Deklaration
Die auf Grund der Deklaration über die Zusammenarbeit der Donaustaaten betreffend die Donauwasserwirtschaft, insbesondere zum Schutz der Donau gegen Verschmutzung, unterzeichnet am 13. Dezember 1985 (Bukarester Deklaration), von den Vertragsparteien in den Expertengruppen für Wasserqualität, Hochwassermeldung und – vorhersage und Wasserbilanz geleisteten Arbeiten werden in den Rahmen dieses Übereinkommens übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10011134
Dokumentnummer
NOR12142594
alte Dokumentnummer
N8199855115L
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