Artikel 4
Formen der Zusammenarbeit
Die Formen der Zusammenarbeit gemäß diesem Übereinkommen sind in der Regel die folgenden:
- a) Beratungen und gemeinsame Aktivitäten im Rahmen der Internationalen Kommission gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens;
- b) Informationsaustausch über bi- und multilaterale Übereinkommen, gesetzliche Regelungen und Maßnahmen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft; Austausch von Gesetzesdokumenten und Richtlinien sowie von anderen Publikationen; andere Formen des Informations- und Erfahrungsaustausches.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10011134
Dokumentnummer
NOR12142579
alte Dokumentnummer
N8199855100L
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