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Artikel 31 Donauschutzübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1998

Artikel 31

Authentische Texte, Depositar

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen deutscher und englischer Text gleichermaßen verbindlich ist, wird bei der Regierung von Rumänien hinterlegt, die den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften derselben übermittelt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren betreffenden Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten das Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen) unterschrieben.

Geschehen zu Sofia am 29. Tag des Juni 1994.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011134

Dokumentnummer

NOR12142606

alte Dokumentnummer

N8199855127L

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