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Artikel 1 Handels- und Schiffahrtsvertrag – UdSSR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.1956

Die Rechtsstellung der Handelsvertretung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in der Republik Österreich

Artikel 1

Die Handelsvertretung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in Österreich hat zur Aufgabe:

  1. a) zur Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der UdSSR beizutragen;
  2. b) die Interessen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in Österreich in allem, was den Außenhandel betrifft, zu vertreten;
  3. c) den Handel zwischen der Republik Österreich und der UdSSR abzuwickeln.

Artikel 2

Die Handelsvertretung stellt einen integrierenden Bestandteil der Botschaft der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in Österreich dar und hat ihren Sitz in Wien. Die Handelsvertretung wird eine Abteilung in Linz haben.

Der Chef der Handelsvertretung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und seine drei Stellvertreter genießen alle Immunitäten und Privilegien, die den Mitgliedern von diplomatischen Vertretungen zustehen.

Außer den im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen werden jene Angestellten der Handelsvertretung, die Staatsbürger der UdSSR sind, von österreichischen Steuern auf Einkünfte, die sie im Dienste der Regierung der UdSSR beziehen, befreit sein.

Die Räumlichkeiten, die von der Handelsvertretung benützt werden, genießen Exterritorialität.

Die Handelsvertretung hat das Recht, Chiffre zu verwenden.

Die Handelsvertretung unterliegt nicht den Vorschriften über das Handelsregister.

Artikel 3

Die Handelsvertretung übt ihre Tätigkeit im Namen der Regierung der UdSSR aus. Die Regierung der UdSSR wird nur durch kommerzielle Kontrakte verpflichtet, die in Österreich im Namen der Handelsvertretung geschlossen oder garantiert und von den hiezu bevollmächtigten Personen unterzeichnet werden.

Die Handelsvertretung wird in dem offiziellen Organ der Republik Österreich die Namen der Personen veröffentlichen, die im Namen der Handelsvertretung zu Rechtshandlungen bevollmächtigt sind, sowie auch Angaben über den Umfang der Rechte jeder dieser Personen in bezug auf die Unterzeichnung der kommerziellen Verpflichtungen der Handelsvertretung. Jede Veränderung muß in demselben Organ veröffentlicht werden.

Die Haftung für kommerzielle Kontrakte, die ohne Garantie der Handelsvertretung durch eine beliebige sowjetische Organisation geschlossen worden sind, trifft nur diese Organisation und die Erfüllung dieser Kontrakte kann nur aus deren Vermögen begehrt werden.

Artikel 4

Die der Handelsvertretung zugestandenen Immunitäten und Privilegien erstrecken sich auch auf ihre kommerzielle Tätigkeit, jedoch mit folgenden Ausnahmen:

  1. a) Streitfälle aus kommerziellen Kontrakten, die auf österreichischem Territorium durch die Handelsvertretung abgeschlossen oder garantiert worden sind, unterliegen bei Fehlen einer Schiedsvereinbarung der Kompetenz österreichischer Gerichte und werden in Übereinstimmung mit der österreichischen Gesetzgebung entschieden werden, wenn es durch die Bestimmungen der einzelnen Kontrakte nicht anders vorgesehen ist. Hiebei wird jedoch keine einstweilige Verfügung oder Exekution zur Sicherstellung zur Wahrung von Ansprüchen gegen die Handelsvertretung zugelassen;
  2. b) die Zwangsvollstreckung von endgültigen Entscheidungen, die gegen die Handelsvertretung in den im Punkte a) erwähnten Streitfällen ergangen sind, ist zulässig; sie kann sich indessen nur auf Waren und Forderungen der Handelsvertretung erstrecken.

Schlagworte

Handelsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

10006231

Dokumentnummer

NOR40006530

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