Artikel 2
Keiner der Vertragschließenden Teile wird in bezug auf die Einfuhr aus dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles oder in bezug auf die Ausfuhr nach dem Gebiet des letzteren irgendwelche Einschränkungen, Verbote oder Formalitäten anwenden, die nicht in dieser Beziehung gegenüber allen anderen Staaten gleichfalls angewendet werden.
Schlagworte
Handelsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Gesetzesnummer
10006231
Dokumentnummer
NOR40006518
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