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Artikel 2 Handels- und Schiffahrtsvertrag – UdSSR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.1956

Artikel 2

Keiner der Vertragschließenden Teile wird in bezug auf die Einfuhr aus dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles oder in bezug auf die Ausfuhr nach dem Gebiet des letzteren irgendwelche Einschränkungen, Verbote oder Formalitäten anwenden, die nicht in dieser Beziehung gegenüber allen anderen Staaten gleichfalls angewendet werden.

Schlagworte

Handelsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

10006231

Dokumentnummer

NOR40006518

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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