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Artikel 4 Handels- und Schiffahrtsvertrag – UdSSR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.1956

Artikel 4

Die Boden- und Industrieerzeugnisse, die aus dem Gebiet des einen der Vertragschließenden Teile stammen, werden nach ihrer Einfuhr in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles keinerlei anderen oder höheren inländischen Steuern oder Gebühren unterworfen werden als jenen, die von gleichartigen Boden- und Industrieerzeugnissen, die aus dem Gebiete eines beliebigen dritten Staates stammen, eingehoben werden oder in Zukunft eingehoben werden könnten.

Schlagworte

Bodenerzeugnis, Handelsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

10006231

Dokumentnummer

NOR40006520

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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