Artikel 4
Die Boden- und Industrieerzeugnisse, die aus dem Gebiet des einen der Vertragschließenden Teile stammen, werden nach ihrer Einfuhr in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles keinerlei anderen oder höheren inländischen Steuern oder Gebühren unterworfen werden als jenen, die von gleichartigen Boden- und Industrieerzeugnissen, die aus dem Gebiete eines beliebigen dritten Staates stammen, eingehoben werden oder in Zukunft eingehoben werden könnten.
Schlagworte
Bodenerzeugnis, Handelsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Gesetzesnummer
10006231
Dokumentnummer
NOR40006520
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