Artikel 5
Die Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 dieses Vertrages werden auf folgende Fälle nicht angewendet werden:
- a) auf Begünstigungen, die einer der beiden Vertragschließenden Teile den Nachbarstaaten gewährt hat oder in Zukunft gewähren wird, um die Grenzbeziehungen mit den Nachbarstaaten zu erleichtern;
- b) auf Begünstigungen, die sich aus einer Zollunion ergeben, die zwischen einem der Vertragschließenden Teile und dritten Staaten abgeschlossen wurde oder in Zukunft abgeschlossen wird.
Schlagworte
Handelsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Gesetzesnummer
10006231
Dokumentnummer
NOR40006521
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