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Artikel 5 Handels- und Schiffahrtsvertrag – UdSSR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.1956

Artikel 5

Die Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 dieses Vertrages werden auf folgende Fälle nicht angewendet werden:

  1. a) auf Begünstigungen, die einer der beiden Vertragschließenden Teile den Nachbarstaaten gewährt hat oder in Zukunft gewähren wird, um die Grenzbeziehungen mit den Nachbarstaaten zu erleichtern;
  2. b) auf Begünstigungen, die sich aus einer Zollunion ergeben, die zwischen einem der Vertragschließenden Teile und dritten Staaten abgeschlossen wurde oder in Zukunft abgeschlossen wird.

Schlagworte

Handelsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

10006231

Dokumentnummer

NOR40006521

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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