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Artikel 3 Handels- und Schiffahrtsvertrag – UdSSR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.1956

Artikel 3

Die Vertragschließenden Teile gewähren einander die Behandlung des meistbegünstigten Staates in allem was Zölle, Import- und Exportgebühren und inländische Besteuerung der eingeführten Waren betrifft sowie auch hinsichtlich aller Vorschriften, die sich hierauf beziehen.

In Übereinstimmung damit werden die Boden- und Industrieerzeugnisse, die aus dem Gebiet eines der Vertragschließenden Teile stammen, sowohl bei ihrer Einfuhr als auch bei ihrer Ausfuhr nach dem Gebiete des anderen Vertragschließenden Teiles hinsichtlich ihrer Belastung mit Zöllen, Steuern und Gebühren in keinem Falle einer weniger günstigen Behandlung unterworfen werden als die gleichen Boden- und Industrieerzeugnisse, die aus dem Gebiet des meistbegünstigten Staates stammen.

Die Boden- und Industrieerzeugnisse, die aus dem Gebiet eines der Vertragschließenden Teile stammen, werden, nachdem sie im Transit durch das Gebiet eines oder mehrerer dritter Staaten transportiert worden sind, bei ihrer Einfuhr in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles mit keinen höheren Zöllen, Steuern und Gebühren belastet werden als jenen, mit denen sie belastet worden wären, wenn sie unmittelbar aus ihrem Ursprungslande eingeführt worden wären. Diese Bestimmung wird auch für Waren angewendet, die während ihres Transportes umgeladen, umgepackt oder eingelagert werden.

Die Vertragschließenden Teile gewähren einander die Behandlung des meistbegünstigten Staates in bezug auf die Form der Einhebung von Zollgebühren, die Tarifierung und Klassifizierung von Waren, die Auslegung des Zolltarifes, die Rückerstattung von Zöllen, den Reexport, die Umladung und die Lagerung von Waren.

Schlagworte

Importgebühr, Bodenerzeugnis, Handelsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

10006231

Dokumentnummer

NOR40006519

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