Artikel 13
Dieser Vertrag wird in möglichst kurzer Zeit ratifiziert werden und am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Dieser Austausch wird zu Moskau stattfinden.
Der Vertrag wird für eine Frist von fünf Jahren geschlossen. Wenn keiner der Vertragschließenden Teile zwölf Monate vor Ablauf der angeführten fünfjährigen Frist eine schriftliche Erklärung über seinen Wunsch, den Vertrag zu kündigen, abgibt, wird dieser so lange in Kraft bleiben, bis einer der Vertragschließenden Teile ihn mit zwölfmonatiger Kündigungsfrist aufkündigt.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragschließender Teile diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien am 17. Oktober 1955 in zwei urschriftlichen Ausfertigungen, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Schlagworte
Handelsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Gesetzesnummer
10006231
Dokumentnummer
NOR40006529
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