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Artikel 13 Handels- und Schiffahrtsvertrag – UdSSR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.1956

Artikel 13

Dieser Vertrag wird in möglichst kurzer Zeit ratifiziert werden und am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Dieser Austausch wird zu Moskau stattfinden.

Der Vertrag wird für eine Frist von fünf Jahren geschlossen. Wenn keiner der Vertragschließenden Teile zwölf Monate vor Ablauf der angeführten fünfjährigen Frist eine schriftliche Erklärung über seinen Wunsch, den Vertrag zu kündigen, abgibt, wird dieser so lange in Kraft bleiben, bis einer der Vertragschließenden Teile ihn mit zwölfmonatiger Kündigungsfrist aufkündigt.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragschließender Teile diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien am 17. Oktober 1955 in zwei urschriftlichen Ausfertigungen, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Schlagworte

Handelsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

10006231

Dokumentnummer

NOR40006529

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