Artikel 12
Die Vertragschließenden Teile werden den Erfahrungsaustausch zwischen beiden Staaten auf dem Gebiete der Industrie, der Land- und Forstwirtschaft und des Transportwesens unter Wahrung des beiderseitigen Vorteiles fördern.
Schlagworte
Handelsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Gesetzesnummer
10006231
Dokumentnummer
NOR40006528
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