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Artikel 11 Handels- und Schiffahrtsvertrag – UdSSR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.1956

Artikel 11

Juristische Personen, Handelsgesellschaften, physische Personen der Republik Österreich und juristische Personen, Handelsgesellschaften, physische Personen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken können vereinbaren, daß die aus den abgeschlossenen kommerziellen Verträgen entstehenden Streitigkeiten der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen werden. Die Vereinbarung auf ein Schiedsgericht, das entweder ständig tätig sein oder besonders für den Streitfall gebildet werden wird, muß in dem Vertrage selbst oder in einer besonderen Vereinbarung vorgesehen sein, die in der für den Vertrag erforderlichen Form getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung schließt die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte der Vertragschließenden Teile aus.

Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, die Vollstreckung der auf Grund der im ersten Absatz dieses Artikels erwähnten Vereinbarungen ergangenen Schiedssprüche auf ihrem Gebiete zuzulassen.

Die Vollstreckung von Schiedssprüchen kann nur in folgenden Fällen abgelehnt werden:

  1. a) wenn der Schiedsspruch auf Grund der Gesetze des Staates, in dem er gefällt wurde, nicht in Rechtskraft erwachsen ist;
  2. b) wenn durch den Schiedsspruch die Partei zu einer Handlung verpflichtet wird, die nach den Gesetzen des Staates, in dem die Vollstreckung begehrt wird, unzulässig ist;
  3. c) wenn der Schiedsspruch gegen die öffentliche Ordnung des Staates, in dem die Vollstreckung begehrt wird, verstößt.

Die Schiedssprüche werden in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Staates vollstreckt, in dem die Vollstreckung begehrt wird.

Schlagworte

Handelsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

10006231

Dokumentnummer

NOR40006527

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