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Artikel 10 Handels- und Schiffahrtsvertrag – UdSSR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.1956

Artikel 10

Juristische Personen und Handelsgesellschaften, die ihren Sitz auf dem Territorium des einen der Vertragschließenden Teile haben, werden in gleicher Weise auf dem Territorium des anderen Vertragschließenden Teiles anerkannt werden und ebenso wie physische Personen dieselbe Behandlung genießen, wie die juristischen Personen, Handelsgesellschaften und physischen Personen des meistbegünstigten Staates.

Die juristischen Personen, Handelsgesellschaften und physischen Personen eines der Vertragschließenden Teile werden das Recht haben, die Gerichte des anderen Vertragschließenden Teiles anzurufen, sowohl als Kläger als auch zur Verteidigung ihrer Rechte.

Schlagworte

Handelsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

10006231

Dokumentnummer

NOR40006526

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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