Artikel 9
In Anbetracht der Tatsache, daß nach den Gesetzen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken der Außenhandel in der UdSSR ein Staatsmonopol ist, wird die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in der Republik Österreich ihre Handelsvertretung haben, deren Rechtsstellung durch die in der einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildenden Beilage enthaltenen Bestimmungen geregelt ist.
Schlagworte
Handelsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Gesetzesnummer
10006231
Dokumentnummer
NOR40006525
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