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Artikel 8 Handels- und Schiffahrtsvertrag – UdSSR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.1956

Artikel 8

Die Schiffsnationalität wird entsprechend den Gesetzen und Bestimmungen jedes der Vertragschließenden Teile gegenseitig anerkannt werden, auf Grund von Dokumenten und Patenten, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Vertragschließenden Teiles ausgestellt wurden und sich an Bord des Schiffes befinden.

Dokumente, die die Konstruktion des Schiffes, seine Ausrüstung und die Schiffsbemannung betreffen, sowie Meßbriefe, Registerzeugnisse und andere ähnliche technische Schiffsdokumente, die durch einen der Vertragschließenden Teile ausgestellt wurden oder anerkannt sind und die sich an Bord des Schiffes befinden, werden auch von dem anderen Vertragschließenden Teil anerkannt werden.

Schlagworte

Handelsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

10006231

Dokumentnummer

NOR40006524

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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