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Artikel 7 Handels- und Schiffahrtsvertrag – UdSSR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.1956

Artikel 7

Die Schiffe eines jeden der Vertragschließenden Teile und die Schiffsladungen werden bei der Einfahrt und Ausfahrt sowie während des Aufenthaltes in den Häfen des anderen Vertragschließenden Teiles in jeder Beziehung die Behandlung der Meistbegünstigung genießen.

Die Bestimmungen dieses Artikels erstrecken sich nicht:

  1. a) auf die Durchführung von Hafendiensten, einschließlich des Lotsen- und Bugsierdienstes in den Häfen; die Durchführung dieser Dienste behält sich jeder Vertragschließende Teil vor;
  2. b) auf die Kabotage, wobei es jedoch nicht als Kabotage angesehen wird, wenn die Schiffe eines jeden der Vertragschließenden Teile von einem Hafen zu einem anderen Hafen desselben Vertragschließenden Teiles fahren, um dort die aus dem Ausland mitgebrachte Ladung ganz oder zum Teil zu löschen oder eine für einen fremden Staat bestimmte Ladung zur Gänze oder zum Teil an Bord zu nehmen.

Schlagworte

Lotsendienst, Handelsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

10006231

Dokumentnummer

NOR40006523

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