Artikel 8
Die Schiffsnationalität wird entsprechend den Gesetzen und Bestimmungen jedes der Vertragschließenden Teile gegenseitig anerkannt werden, auf Grund von Dokumenten und Patenten, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Vertragschließenden Teiles ausgestellt wurden und sich an Bord des Schiffes befinden.
Dokumente, die die Konstruktion des Schiffes, seine Ausrüstung und die Schiffsbemannung betreffen, sowie Meßbriefe, Registerzeugnisse und andere ähnliche technische Schiffsdokumente, die durch einen der Vertragschließenden Teile ausgestellt wurden oder anerkannt sind und die sich an Bord des Schiffes befinden, werden auch von dem anderen Vertragschließenden Teil anerkannt werden.
Schlagworte
Handelsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Gesetzesnummer
10006231
Dokumentnummer
NOR40006524
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