Artikel 28
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem anderen Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,
- a) die Unterzeichnungen;
- b) die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden;
- c) die Zeitpunkte des Inkrafttretens des Übereinkommens nach Artikel 21;
- d) die Notifikationen nach dem Artikel 1;
- e) die Notifikationen nach dem Artikel 2;
- f) die Erklärungen nach dem Artikel 23 Absatz 2 und 3;
- g) die Mitteilungen nach dem Artikel 24 Absatz 2 und 3;
- h) die Vorbehalte nach dem Artikel 25 Absatz 1;
- i) die Erneuerung der Vorbehalte nach dem Artikel 25 Absatz 1;
- j) die Zurücknahme der Vorbehalte nach dem Artikel 25 Absatz 2;
- k) die Notifikationen nach dem Artikel 26;
- l) die Notifikationen nach dem Artikel 27 und die Zeitpunkte, in denen sie wirksam werden.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen in Straßburg, am 24. April 1967, in einer Urschrift in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, die Urschrift wird im Archiv des Europarats hinterlegt. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt den Unterzeichnerstaaten und den beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
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