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Artikel 25 Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.8.1980

Artikel 25

(1) Die Vertragsparteien können bei der Unterzeichnung oder bei Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden oder bei Abgabe einer Erklärung nach dem Artikel 23 Absatz 2 zu den Bestimmungen des Teiles II höchstens zwei Vorbehalte machen.

Vorbehalte allgemeiner Art sind nicht zulässig; jeder Vorbehalt kann nur eine einzige Bestimmung zum Gegenstand haben.

Die Vorbehalte sind fünf Jahre lang wirksam, gerechnet vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei. Sie können durch Erklärung jeweils für weitere fünf Jahre erneuert werden; die Erklärung ist vor Ablauf der jeweiligen Frist an den Generalsekretär des Europarats zu richten.

(2) Die Vertragsparteien können die von ihnen nach dem Absatz 1 gemachten Vorbehalte ganz oder teilweise durch Erklärung zurücknehmen. Die Erklärung ist an den Generalsekretär des Europarats zu richten; sie wird vom Tag ihres Eingangs an wirksam.

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