Artikel 23
(1) Die Vertragsparteien können bei der Unterzeichnung oder bei Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden die Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist.
(2) Die Vertragsparteien können bei Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Geltung dieses Übereinkommens auf solche in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiete erstrecken, deren internationale Beziehungen sie wahrnehmen oder für die sie Vereinbarungen treffen können.
(3) Eine nach dem Absatz 2 abgegebene Erklärung kann für jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet zurückgenommen werden; die Bestimmungen des Artikels 27 über die Kündigung sind sinngemäß anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)