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Artikel 24 Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.8.1980

Artikel 24

(1) Die Vertragsparteien, deren Rechtsordnungen mehr als eine Art der Adoption kennen, haben das Recht, den Artikel 10 Absatz 1, 2, 3 und 4 sowie den Artikel 12 Absatz 2 und 3 nur auf eine dieser Arten anzuwenden.

(2) Die Vertragspartei, die von diesem Recht Gebrauch macht, notifiziert dies dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder bei Abgabe einer Erklärung nach dem Artikel 23 Absatz 2; sie gibt dabei an, wie sie dieses Recht ausübt.

(3) Die Vertragspartei kann die Ausübung des genannten Rechtes beenden; sie zeigt dies dem Generalsekretär des Europarats an.

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