Artikel 10
(1) Die Adoption verleiht dem Annehmenden gegenüber dem Kind alle Rechte und Pflichten, die ein Vater oder eine Mutter einem ehelichen Kind gegenüber hat.
Die Adoption verleiht dem Kind gegenüber dem Annehmenden alle Rechte und Pflichten, die ein eheliches Kind seinem Vater oder seiner Mutter gegenüber hat.
(2) Mit der Entstehung der im Absatz 1 bezeichneten Rechte und Pflichten erlöschen die entsprechenden Rechte und Pflichten zwischen dem Kind und seinem Vater oder seiner Mutter oder einer anderen Person oder Stelle. Die Rechtsordnung kann jedoch vorsehen, daß der Ehegatte des Annehmenden seine Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind behält, wenn dieses sein eheliches, uneheliches oder Adoptivkind ist.
Die Rechtsordnung kann außerdem die Pflicht der Eltern, dem Kind Unterhalt zu gewähren, ihm eine Lebensgrundlage zu verschaffen und ihm eine Ausstattung oder ein Heiratsgut zu geben, für den Fall aufrechterhalten, daß der Annehmende eine dieser Pflichten nicht erfüllt.
(3) In der Regel ist dem Kind zu ermöglichen, den Familiennamen des Annehmenden zu erwerben oder seinem eigenen Familiennamen hinzuzufügen.
(4) Hat ein ehelicher Elternteil das Nutznießungsrecht am Vermögen seines Kindes, so kann das Nutznießungsrecht des Annehmenden am Vermögen des Kindes, abweichend vom Absatz 1, durch die Rechtsordnung beschränkt werden.
(5) Soweit die Rechtsordnung dem ehelichen Kind ein Erbrecht am Nachlaß seines Vaters oder seiner Mutter zuerkennt, steht das Adoptivkind einem ehelichen Kind des Annehmenden gleich.
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