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Artikel 11 Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.8.1980

Artikel 11

(1) Besitzt das Kind bei Adoption durch eine einzige Person nicht deren Staatsangehörigkeit oder bei Adoption durch Ehegatten nicht deren gemeinsame Staatsangehörigkeit, so hat die Vertragspartei, deren Staatsangehörige der Annehmende oder die Annehmenden sind, den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch das Kind zu erleichtern.

(2) Der Verlust der Staatsangehörigkeit, den die Adoption zur Folge haben könnte, ist vom Besitz oder vom Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit abhängig.

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