Artikel 2
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Einführung der im Teil III enthaltenen Bestimmungen in Erwägung zu ziehen; verleihen sie einer dieser Bestimmungen Wirksamkeit oder beenden sie die Wirksamkeit, so haben sie dies dem Generalsekretär des Europarates zu notifizieren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)