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Artikel 2 Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.8.1980

Artikel 2

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Einführung der im Teil III enthaltenen Bestimmungen in Erwägung zu ziehen; verleihen sie einer dieser Bestimmungen Wirksamkeit oder beenden sie die Wirksamkeit, so haben sie dies dem Generalsekretär des Europarates zu notifizieren.

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