TEIL I
VERBINDLICHKEITEN AUS DEM ÜBEREINKOMMEN UND ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Übereinstimmung ihrer Rechtsordnung mit den Bestimmungen des Teiles II sicherzustellen und dem Generalsekretär des Europarates die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen zu notifizieren.
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