TEIL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 21
(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifizierung oder der Annahme. Die Ratifikations- oder die Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
(2) Das Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
(3) Für einen Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)