European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0009:2025:0220BS00296.25B.1007.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fortgesetzt.
Die Haftfrist endet am 9. Dezember 2025.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft St. Pölten führt zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen die serbische Staatsangehörige A* und unbekannte Täter wegen des Verdachts der Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, 15 StGB als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB und der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 zweiter Fall StGB.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde ‑ entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.4) ‑ über die am 25. September 2025 um 17.35 Uhr festgenommene (ON 3.1; ON 7) und am Folgetag um 13.05 Uhr in die Justizanstalt Krems eingelieferte (ON 7,16), am ** geborene Beschuldigte die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit b StPO verhängt (ON 9,4; ON 10).
Dagegen richtet sich deren fristgerechte Beschwerde (ON 15), womit sie ‑ verkürzt dargestellt ‑ sowohl den dringenden Tatverdacht zu den ihr als versuchte Betrugshandlungen angelasteten Taten mangels Strafbarkeit als auch das Vorliegen des angezogenen Haftgrundes bestreitet und ihre Enthaftung, eventuell unter Anwendung gelinderer Mittel oder durch Anhaltung in einem elektronisch überwachten Hausarrest, begehrt.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als einfacher oder gewöhnlicher Verdacht. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann (RIS‑Justiz RS0107304; Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK‑StPO § 173 Rz 3 mwN). Ein Schuldbeweis ist hingegen nicht erforderlich (vgl. RIS‑Justiz RS0107304 [T3]).
Das Beschwerdegericht geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (§ 174 Abs 4 zweiter Satz, letzter Satzteil StPO; RIS‑Justiz RS0116421) – in Übereinstimmung mit dem Erstgericht – vom dringenden Tatverdacht aus, A* habe in ** und an anderen Orten im Bundesgebiet
I./ gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) zur strafbaren Handlung bislang unbekannter Täter, die von einem noch festzustellenden Ort (vermutlich der Türkei) aus mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Opfer durch Täuschung über Tatsachen, und zwar indem sie die Opfer telefonisch kontaktierten, sich fälschlich als Polizeibeamte ausgaben, von kriminellen Handlungen in der Nachbarschaft der Opfer berichteten und sie dazu aufforderten, Vermögenswerte zur Sicherung an vermeintliche Polizeibeamte zu übergeben, zu Handlungen, nämlich zur Übergabe von Vermögenswerten verleiteten bzw. zu verleiten versuchten, wodurch die Opfer in einem insgesamt EUR 5.000,‑‑ übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurden bzw. hätten geschädigt werden sollten, beigetragen, indem sie im Auftrag der unbekannten Täter die von den Opfern herausgelockten Vermögensgegenstände an ihr von den unbekannten Tätern bekanntgegebenen Orten abholte bzw. hätte abholen sollen und in der Folge den unbekannten Tätern zukommen ließ bzw. hätte zukommen lassen sollen, und zwar
A./ am 21. Juli 2025, indem sie Bargeld und Schmuck im Wert von ca. EUR 6.000,‑‑ von der Wohnadresse des Opfers B* in ** abholte und in der Folge in die Türkei verbrachte und dort dem unbekannten Täter „C*“ übergab, wofür sie eine Provision von EUR 2.000,‑‑ erhielt;
B./ am 3. September 2025, indem sie Bargeld im Wert von EUR 3.500,‑‑ von der Wohnadresse des D* in ** abholen sollte, wobei es beim Versuch blieb, weil das Opfer durch einen Nachbarn rechtzeitig über den Betrug aufgeklärt wurde und „C*“ sie bei der Zufahrt an die genannte Adresse informierte, dass die Abholung nicht zustande kommt;
C./ am 25. September 2025, indem sie einen Goldbarren im Wert von EUR 45.000,‑‑ von der Wohnadresse des E* in ** abholen sollte, wobei es beim Versuch blieb, weil das Opfer den Betrug durchschaute, die Polizei verständigte und im von ihr abgeholten Paket nur Weinflaschen im geringen Wert hinterlegte;
II./ sich spätestens seit 21. Juli 2025 im Rahmen der unter Punkt I./ angeführten Tathandlungen an einer neben ihr selbst zumindest noch aus dem unbekannten männlichen Täter „C*“, der sie über das Internet für illegale Kuriertätigkeiten angeworben hatte, sowie den unbekannten männlichen Tätern „F*“, „G*“ und „H*“, die die Opfer als vermeintliche Polizeibeamte telefonisch kontaktierten, bestehenden kriminellen Vereinigung, nämlich einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung laufend nicht nur geringfügige Betrügereien zum Nachteil betagter Personen ausgeführt werden, als Mitglied beteiligt.
Nach der als dringend zu beurteilenden Verdachtslage hat A* dadurch das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, 15 StGB als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB und das Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 zweiter Fall StGB begangen.
Der dringende Tatverdacht zum objektiven Geschehensablauf gründet auf den Erhebungen des Landeskriminalamts Niederösterreich und der Polizeiinspektion ** (siehe ON 3 bis ON 8), darunter insbesondere den Angaben der Opfer (ON 3.3; ON 5.2.3; ON 6.2) im Zusammenhalt mit der umfassend geständigen Verantwortung der Beschuldigten (ON 4.4; ON 9). Dabei räumte die Beschuldigte auch ein, dass ihr der unbekannte Täter „c*“ gesagt habe, dass es sich um „keine legale Sache“ handle, sodass die Verdachtsannahmen zur subjektiven Tatseite auf diesen Angaben beruhen, sich jedoch auch zwanglos aus dem äußeren Tatgeschehen ableiten lassen (RIS-Justiz RS0098671 und RS0116882).
Wenn die Beschwerdeführerin nun vermeint, dass die ihr unter Punkt I./ B./ als Versuch angelastete Tat als Vorbereitungshandlung straflos wäre, übersieht sie, dass es für die Strafbarkeit eines Beitragstäters ausreicht, dass der unmittelbare Täter das strafbare Versuchsstadium erreicht hat (RIS‑Justiz RS0090016; RS0090539). Angesichts des bislang ermittelten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die unmittelbaren Täter durch die dem Tatplan entsprechende telefonische Kontaktaufnahme mit den jeweiligen Opfern bereits ins Versuchsstadium eingetreten sind (RIS-Justiz RS0135381, RS0108611 und RS0130106; vgl. auch Flora in Leukauf/Steininger, StGB5 § 146 Rz 65 f), sodass für eine straflose Vorbereitungshandlung der Beschuldigten kein Raum bleibt.
Ebensowenig liegt zu Punkt I./ C./ ein absolut untauglicher Versuch vor, besteht die Tathandlung des Betrugs doch darin, das Opfer durch Täuschung über Tatsachen zu einer vermögensschädigenden Handlung zu verleiten, was in concreto von den unmittelbaren Tätern auch in Angriff genommen wurde, allerdings zu den unter Punkt I./ B./ und C./ dargestellten Verdachtslagen allein daran scheiterte, dass das jeweilige Opfer den Betrug durchschaute, sodass ein gescheiterter und damit strafbarer Betrugsversuch vorliegt (vgl. auch RIS-Justiz RS0090284, RS0090113, RS0089876 und RS0090095; und Kirchbacher/Sadoghi in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 146 Rz 17 und Rz 129 mwN).
Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge stehen noch zwei weitere, kurz vor Erreichen der Zieladresse vom unbekannten Täter „C*“ abgesagte Abholungen von Vermögensgegenständen im Raum, und zwar jeweils in ** eine im Juni 2025 im Nahbereich zum Chinarestaurant „**“ und eine weitere im Juni/Juli 2025 in der Nähe des Krankenhauses (ON 4.4, 4 f und 7). Im Hinblick auf die hochprofessionelle und auf maximalen Gewinn ausgerichtete Vorgehensweise der kriminellen Vereinigung (siehe dazu ON 3.1, 2 f) und des zu Punkt I./ A./ und C./ verursachten bzw. angestrebten Vermögensschadens wird im weiteren Verfahren zu prüfen sein, ob die Beschuldigte aufgrund der Verdachtslage das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB verwirklicht hat.
Tatbildlich im Sinne des § 278 Abs 1 zweiter Fall StGB handelt, wer sich an einer kriminellen Vereinigung als Mitglied beteiligt. Dies trifft auf denjenigen zu, der im Rahmen der kriminellen Ausrichtung der kriminellen Vereinigung eine strafbare Handlung begeht oder sich an ihren Aktivitäten durch die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder auf andere Weise in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert (Abs 3 leg. cit.).
Mit ihrer unsubstanziierten Behauptung, sie habe sich „nicht dauerhaft in eine kriminelle Struktur eingliedern“ wollen, sondern „lediglich eine kurzfristige Einkommensquelle zur Bewältigung ihrer finanziellen Notlage“ gesucht, und sei „als bloße Kurierin ohne Kenntnis der Gesamtstruktur“ tätig geworden, bringt die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar zur Darstellung, warum sie dadurch und durch die von ihr zugestandenen Beteiligungshandlungen den Tatbestand des § 278 Abs 1 zweiter Fall StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht erfüllt haben sollte (zur subjektiven Tatseite vgl. auch Plöchl in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 278 Rz 42).
Die Verhängung der Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr ist nur zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass der Beschuldigte ohne Haftverhängung ungeachtet des Eindrucks des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung (von je nach Anlasstat unterschiedlicher Intensität) begehen werde, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelastete Tat. Die Annahme einer solchen Gefahr muss sich daher auf bestimmte Tatsachen stützen, die die Gefahr einer Wiederholung begründen. Es genügt also nicht, dass die Möglichkeit eines Rückfalls nicht ausgeschlossen ist, diese Möglichkeit muss vielmehr durch bestimmte Tatsachen in greifbare Nähe gerückt sein (RIS-Justiz RS0107369; vgl auch Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 39).
Vor dem Hintergrund der verdachtsmäßigen Einbindung der nach eigenen Angaben verschuldeten und spielsüchtigen Beschuldigten (ON 4.4, 2 und 4 ff; ON 9, 4) in eine kriminelle Vereinigung zwecks Begehung schwerer gewerbsmäßiger Betrugshandlungen zum Nachteil betagter Opfer und des daraus ableitbaren Persönlichkeitsdefizits (zur Relevanz von Charaktereigenschaften und Wesenszügen vgl. Kirchbacher/Rami aaO § 173 Rz 28; RIS-Justiz RS0097738) geht auch der Beschwerdesenat vom Bestehen der konkreten Gefahr aus, sie werde auf freiem Fuß belassen zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts und ihrer Spielsucht sowie zur Begleichung ihrer Schulden, ungeachtet des gegen sie wegen mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten geführten Strafverfahrens, weitere strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die ebenso wie die ihr angelasteten strafbaren Handlungen gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich fremdes Vermögen, gerichtet sind, wobei ihr wiederholte Taten angelastet werden (§ 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO).
Daran vermag auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass nunmehr die „Heimlichkeit“ ihrer Taten „zerstört“ worden sei, sodass die soziale Kontrolle durch das engste Umfeld eine „erhebliche Hemmschwelle für künftige Delikte“ darstelle, nichts zu ändern, gelang es ihr doch auch bislang vor ihrem Lebensgefährten, der „generell kein Typ“ sei, der so genau nachfrage, ihre Schulden, ihre Spielsucht und sogar eine Reise in die Türkei zu verheimlichen (vgl. ON 4.4, 5 und 7; ON 9, 4).
Angesichts der Intensität und des Gewichts des Haftgrunds kann dessen Zweck trotz des Umstands, dass die Beschuldigte einen bislang ordentlichen Lebenswandel aufweist, mit den Behörden kooperierte und ua. zur Absolvierung einer ambulanten Therapie bereit wäre, derzeit nicht durch die Anwendung gelinderer Mittel des § 173 Abs 5 StPO zweckentsprechend substituiert werden. Ein Gelöbnis bzw. Weisungen reichen in Anbetracht der Taten und der dabei gezeigten kriminellen Energie nicht hin, zumal eine Therapie bzw. ein Schuldenregulierungsverfahren erst mittel- bis langfristig Wirkung zeigen können.
Die erst rund zwei Wochen andauernde Untersuchungshaft steht weder zur Bedeutung der Sache noch zu der im Fall eines verdachtskonformen Schuldspruchs zu erwartenden Strafe ‑ angesichts einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ‑ außer Verhältnis. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Möglichkeit einer bedingten Nachsicht der Strafe nicht Gegenstand der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Kirchbacher/Rami aaO Rz 14 mwN) und wurde daher zu Recht vom Erstgericht nicht berücksichtigt.
Der Beschwerde war sohin der Erfolg zu versagen und die Fortsetzung der Untersuchungshaft anzuordnen. Die Haftfrist gründet auf § 174 Abs 4 zweiter Satz iVm § 175 Abs 2 Z 3 StPO.
Dem Eventualbegehren, die Untersuchungshaft als elektronisch überwachten Hausarrest zu vollziehen, ist voranzustellen, dass es sich dabei um eine besondere Form des Vollzugs der Untersuchungshaft, somit nicht um eine Alternative zu jener handelt (RIS‑Justiz RS0126401). Der Beschluss, mit dem über Antrag auf weiteren Vollzug der Untersuchungshaft als elektronisch überwachter Hausarrest entschieden wird, ist somit kein Beschluss auf Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft (Kirchbacher/Rami aaO § 173a Rz 6 und 11; OGH 15 Os 7/21z). Über den Antrag hat das Gericht erster Instanz in einer Haftverhandlung zu entscheiden (§ 173a Abs 2 StPO).
Da ein derartiger Beschluss nicht vorliegt, wird das Erstgericht über den von der Beschwerdeführerin in der Haftbeschwerde gestellten Antrag gemäß § 173a StPO noch zu befinden haben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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